Europäisches Nachlasszeugnis
Das europäische Nachlasszeugnis vermeidet lange Wartezeiten, lästige Verfahren und spart Geld bei Erbberechtigten im Ausland.
Das europäische Nachlasszeugnis vermeidet lange Wartezeiten, lästige Verfahren und spart Geld bei Erbberechtigten im Ausland.
Das europäische Nachlasszeugnis wirkt im Vergleich zum Erbschein nicht nur in Deutschland, sondern in jedem Mitgliedsland der europäischen Union – mit der Ausnahme der Länder Dänemark und Irland.
Es bescheinigt, dass jemand Inhaber eines der folgenden Rechte ist:
Das Nachlasszeugnis muss nur einmal beantragt werden und gilt dann automatisch in der gesamten Union (ohne Dänemark und Irland).
Hat der Erblasser Vermögen in anderen Ländern der Union, müssen die Erben ohne europäisches Nachlasszeugnis für jedes Land einen gesonderten Erbschein beantragen.
Das Nachlasszeugnis kann auf diese Weise
Hinweis 1: Die gesonderte Beantragung der Erbscheine kann sich steuertechnisch lohnen.
Hinweis 2: Ein europäisches Nachlasszeugnis ist nicht notwendig für Länder, die auch deutsche Erbscheine anerkennen (z.B. Spanien).
Banken, Versicherungen und Grundbuchämter werden ohne amtliche Bescheinigung nicht tätig. Das Legitimationspapier ist wie der Erbschein die rechtliche Absicherung.
Die Voraussetzungen und notwendigen Dokumente sind dieselben wie für die Beantragung des deutschen Erbscheins.
Weitere Voraussetzungen für die Beantragung sind, dass
Das europäische Nachlasszeugnis schützt wie auch der Erbschein den „guten Glauben“ an die inhaltliche Richtigkeit des Legitimationspapiers. Anders als beim Erbschein müssen sich Käufer das Nachlasszeugnis allerdings zeigen lassen, um rechtlich abgesichert zu sein.
Wenn dies der Fall ist,
Der Erbe oder sonstige Rechtsinhaber kann das Zeugnis beim Nachlassgericht beantragen.
Zuständig ist das Gericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers, kann also auch im Ausland sein.
Das Nachlasszeugnis ist für 6 Monate rechtsgültig. Eine Verlängerung ist in Streitfällen bei der Erbauseinandersetzung möglich.