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Erbrecht für Höfe

Landwirtschaftserbrecht hat in Deutschland eine lange Tradition. Schon seit Jahrhunderten bis in die heutige Zeit geht es darum, den Betrieb zu erhalten.

Komplexe Sonderregeln helfen dabei.

Landwirtschaftliches Erbrecht und seine Besonderheiten

Höfe absichern durch Sonderregeln im Erbrecht

Gäbe es keine landwirtschaftlichen Betriebe, wäre die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln nicht gesichert.
Daher vermeiden Sonderregelungen für Höfe, dass landwirtschaftliche Betriebe unter mehreren Erben aufgeteilt werden und samt dazugehörigen Betriebsflächen von Generation zu Generation schrumpfen, zersplittern und letztlich immer unwirtschaftlicher werden. In diesem Fall wäre nämlich die innerdeutsche Lebensmittelproduktion gefährdet.

Sonderregelungen für landwirtschaftliche Betriebe
Aus diesem historischen Grund halten das landwirtschaftliche Sondererbrecht und vor allem die Höfeordnung eine Reihe von Sonderregelungen bereit; diese weichen ab vom Bürgerlichen Gesetzbuch.
Um den Zusammenhalt der Familie und den Betrieb auch in zukünftigen Generationen zu erhalten, stellt das Sondererbrecht sicher:

  • Nur einer erbt und übernimmt den Hof, damit dieser geschlossen, also unvermindert und in überlebensfähiger Größe erhalten bleibt.
  • Kinder, die den Hof und Betrieb nicht übernehmen, werden finanziell abgefunden, wobei die Rechte dieser weichenden Erben beschnitten werden, da der Abfindungsberechnung in der Regel niedrigere Werte zugrunde zu legen sind, was erst dazu führt, dass der Hof erhalten bleibt.

Was ist das Anerbenrecht?

Das sog. Anerbenrecht bewirkt, dass der landwirtschaftliche Betrieb von nur einem Erben fortgeführt werden kann.
Das landwirtschaftliche Anwesen bleibt damit geschlossen in unverminderter und wirtschaftsfähiger Größe erhalten. Die Geltung des Anerbenrechts setzt immer eine besondere Qualifikation des Hofes voraus, indem der Hof in die sogenannte Höferolle oder als Hofgut im Grundbuch eingetragen ist.

  • Nur wenn dies nicht der Fall ist, wird der Hof nach allgemeinem BGB-Erbrecht vererbt.

Anerbenrecht samt Höfeordnung “gegen” BGB und Landguterbrecht

In Deutschland regelt das BGB die Anerbenrechte nicht; dadurch besteht keine bundesweit gültige Regelung für das landwirtschaftliche Sondererbrecht.
Das BGB (einschließlich des Landguterbrechts) kommt also nur dann zur Anwendung, wenn in einem Bundesland kein Anerbenrecht (z.B. keine Höfeordnung) besteht.

  • Ein Anerbenrecht ist jedoch kein Zwangsrecht. Der Erblasser kann durch Testament eine andere Erbfolge bestimmen oder zu Lebzeiten den Hof einfach aus der Höferolle herausnehmen. Dadurch ist er in der Planung seiner Vermögensnachfolge freier, gefährdet aber im Einzelfall den Erhalt des Hofes als Ganzes.

Höfe-Erbrecht ist Ländersache – eine Übersicht

  • Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein: Höfeordnung (HöfeO), Verfahrensordnung für Höfesachen
  • Bremen: Bremisches Höfegesetz
  • Hessen: Landgüterverordnung (§ 11 HessLGO regelt lediglich ein Übernahmerecht)
  • Baden-Württemberg: Badische Hofgüterverordnung (Hofvorerbschaft des Ehegatten nach § 7a Abs. III BadHofgüterG).
  • Rheinland-Pfalz: Landesgesetz über die Höfeordnung (Hofvorerbschaft des Ehegatten nach § 16 Abs. II HO-Rhpf)
  • Bayern, Saarland, neue Bundesländer: Landguterbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 2049 BGB, § 2312 BGB),

§§ 13 ff. Grundstücksverkehrsgesetz sind allgemein anwendbar, wenn kein Sondergesetz gilt und der Erblasser kein Testament hinterlassen hat.

Höfeordnung in vier deutschen Bundesländern

In der ehemaligen britischen Besatzungszone (Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg) gilt die Höfeordnung (HöfeO). Ihre Bestimmungen gehen auf eine Anordnung des Befehlshabers der britischen Besatzungszone im Jahr 1947 zurück.
In der Höfeordnung ist das Anerbenrecht als Sondererbfolge geregelt. Damit geht der Hof von selbst und automatisch an den Hoferben über.

Gesetzliche Definition der Höfeordnung
Die Höfeordnung greift somit unter anderem in Nordrhein-Westfalen für ganz konkret und legal definierte Betriebe.
Hof im Sinne dieses Gesetzes ist demnach eine im Gebiet der Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein belegene land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten (Ehegattenhof) steht oder zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört, sofern sie einen Wirtschaftswert von mindestens 10.000 Euro hat (§ 1 Abs. 1 HöfeO).

BGB einschließlich des Landgütererbrechts in den übrigen Bundesländern

In Bayern, Saarland und in den neuen Bundesländern, wo weder Höfeordnung noch sonstige Anerbenrechte gelten, gilt das Landgüterrecht des BGB (§ 2049 BGB, § 2312 BGB).

Sonderregelung im BGB
Mit §§ 2049 und 2312 BGB liegen zwei erbrechtliche Sondervorschriften vor, die Vorgaben zur Bemessung des Wertes eines Landgutes im Falle der Übernahme durch nur einen Erben machen.
Der Wert des Erbes wird dabei durch den (niedrigeren) Ertragswert und nicht durch den Verkehrswert eines Landgutes festgelegt. Dies führt zu einer faktischen Minimierung der Pflichtteilsansprüche von Miterben und erhöht die Chance, den Betrieb und Hof als Ganzes zu erhalten.

Weichende Erben und kreative Lösungen

Kinder, die den Hof nicht übernehmen, werden finanziell abgefunden.
Um den Zusammenhalt der gesamten Familie auch in zukünftigen Generationen zu erhalten, sind alle Lösungsvorschläge interessant, die allen Beteiligten weiterhelfen.

Den Betrieb erhalten
Idylle und Familienfrieden können trotz der Sonderregelungen gefährdet sein.
Als Erblasser kann man sich viele Gedanken machen, Regelungen treffen oder sich aber auf den Gesetzgeber „verlassen“.
Wirtschaftlich sinnvolle Lösungen müssen her, die durch innerfamiliäre offene Kommunikation einen friedvollen Weg ebnen.

Aktivität als Teil der Lösung
Als Erblasser nichts zu machen, ist da sicherlich kein passender und erstrebenswerter Weg. Die Höfeordnung bietet zwar Vorteile in eine bestimmte Richtung, womöglich gibt es aber andere Wege, um Betrieb und Familienfrieden zu wahren.

  • So kann es sogar sinnvoll sein, einen Hofvermerk zu löschen, um bestimmten Sonderregelungen zu entgehen.
  • Auch das Thema Wirtschaftsfähigkeit des Hoferben ist nicht einfach vorherzusehen oder zu beurteilen.
  • Ferner sollte für den Erblasser die eigene Altersversorgung nicht aus dem Fokus geraten.

Tipp: Alle Vorschläge werden mit den Erben transparent, rechtzeitig und auf Verhandlungsbasis erörtert.