Veröffentlicht am: 17.12.2021 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Wenn Unfähigkeit und Pflichtverletzungen des Testamentsvollstreckers die Abwicklung des Nachlasses verhindern, kann er entlassen werden.
Wenn der Testamentsvollstrecker grobe Pflichtverletzungen begeht…
Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:
Ein Testamentsvollstrecker, der seine Aufgabe nur unter groben Pflichtverletzungen ausführen kann, ist unfähig.
Erbberechtigte stellen einen gerichtlichen Entlassungsantrag mit Erfolg. (OLG Naumburg – Beschluss vom 23.02.2021 – 2 Wx 31/20).
Welche Aufgaben hat ein Testamentsvollstrecker?
Der Testamentsvollstrecker wird durch den Erblasser innerhalb seines Testamentes oder Erbvertrages festgelegt. Nach dem Erbfall beginnt seine Arbeit.
Zu seinen Aufgaben zählen
- die Anfertigung einer Erbschaftssteuererklärung
- die Erstellung eins Nachlassverzeichnisses
- die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses
- die Informationspflichten gegenüber den Erben
Der Testamentsvollstrecker kommt seinen Aufgaben nicht nach: Was können die Erben tun?
Die Erben können einen Entlassungsantrag bei dem zuständigen Nachlassgericht stellen. Dazu muss ein wichtiger Grund vorliegen, der die Entlassung des Testamentsvollstreckers rechtfertigt.
Ein solcher Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn der Testamentsvollstrecker grobe Pflichtverletzungen begeht oder eine Unfähigkeit aufweist.
Woran erkennen Erben die Unfähigkeit eines Testamentsvollstreckers?
Dieses Urteil verdeutlicht, dass der zeitliche Faktor bei der Beurteilung der Unfähigkeit eine entscheidende Rolle spielt. Die Unfähigkeit begründete sich in diesem Fall durch
- einen langwierigen Ablauf der Nachlassabwicklung
- einer monatelangen Untätigkeit
- einem jahrelangen Verzug der Erbschaftssteuererklärung
Der Fall
Im vorliegenden Fall hat das OLG Naumburg die Beschwerde eines Testamentsvollstreckers abgewiesen. Ein Nachlassgericht hatte zuvor mit Beschluss vom 09.03.2020 die Unfähigkeit des Betroffenen zur Ausführung seiner Aufgaben als Testamentsvollstreckers festgestellt. Das OLG Naumburg stuft diese Entlassung als „folgerichtig und konsequent“ ein. Bereits 2017 stellten die Erben ihren ersten Entlassungsantrag. Ohne Erfolg. Erst der zweite Antrag – drei Jahre später – fand Anklang.
Was hatte der Testamentsvollstrecker falsch gemacht?
Im vorliegenden Fall haben die Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker ein berechtigtes Misstrauen. Dieses Misstrauen begründet sich durch mehrfaches Fehlverhalten des Testamentsvollstreckers.
Der Testamentsvollstrecker hat
- Auskunfts-und Informationspflichten unterlassen
- Privat- und Nachlassvermögen vermengt
- Interessen der Erben missachtet
- Nachlassabwicklungsprozesse verzögert
Das angeführte Fehlverhalten und das dadurch zerrüttete Vertrauensverhältnis, begründen die Entlassung des Testamentsvollstreckers.
Das OLG München lehnt die im Anschluss erhobene Beschwerde des Testamentsvollstreckers ab.
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