Veröffentlicht am: 09.12.2023 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Die „Verfügung von Todes wegen“ ist ein Oberbegriff für alle letztwilligen Erklärungen. In dieser Verfügung des Erblassers regelt dieser alle Vermögensangelegenheiten für seinen Todesfall.
Verfügungen: Regeln und Risiken
Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:
Verfügung von Todes wegen
Die „Verfügung von Todes wegen“ ist ein Oberbegriff für alle letztwilligen Erklärungen. Sie unterbricht die gesetzliche Erbfolge. Eine letzwillige Verfügung ist
- das Testament,
- das gemeinschaftliche Testament
- der Erbvertrag.
Fünf Verfügungen von Todes wegen kann der Erblasser wählen:
Das Testament
Das Testament ist eine Unterform der Verfügung von Todes wegen. Man kann zwischen verschiedenen Arten von Testamenten unterscheiden. Eigenhändiges Testament: Das eigenhändige Testament muss vom Erblasser eigenhändig verfasst und unterzeichnet werden.
Alles zum Testament
Notarielles Testament
Ein notarielles Testament wird oftmals auch als öffentliches Testament bezeichnet. Bei einem solchen teilt der Erblasser einem Notar entweder seinen letzten Willen zur Niederschrift mit oder übergibt ihm ein eigens verfasstes Testament zur Aufbewahrung.
Nottestament
Das Nottestament ist für den Fall vorgesehen, dass die letztwillige Verfügung nicht mehr durch einen Notar beurkundet werden kann und der Erblasser nicht mehr in der Lage ist, ein eigenhändiges Testament zu errichten.
Das gemeinschaftliche Testament
Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden. Ein solches Testament ist vom Fortbestand der Ehe abhängig. Sogenannte „wechselseitige Verfügungen“ sind nach dem Tod eines Ehegatten für den anderen bindend.
Eine Verfügung ist wechselseitig, wenn der eine Ehegatte diese, ohne die Verfügungen des anderen Ehegatten, nicht getroffen hätte.
Der Erbvertrag
Eine weitere Art der Verfügung von Todes wegen ist der Erbvertrag. Die Besonderheit bei einem Erbvertrag liegt darin, dass die Vertragsparteien schon zu Lebzeiten an die Verfügungen gebunden sind. Bei einem Erbvertrag handelt es sich um einen gegenseitig verpflichtenden Vertrag. Der Erblasser wird zur Überlassung eines Teils seines Nachlasses verpflichtet und erhält dafür eine Gegenleistung. Diese Gegenleistung kann beispielsweise eine Pflegeleistung sein.
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