Veröffentlicht am: 25.06.2024 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Ein Verstoß gegen die ärztliche Berufsordnung (§ 32 BO-Ä) führt nicht zur Unwirksamkeit der Erbeinsetzung eines Arztes.
(OLG Frankfurt – Beschluss vom 21.12.2023 – 21 W 91/23)
Der Fall
Im vorliegenden Fall setzte eine Erblasserin ihren langjährig behandelnden Hausarzt als Erbe in ihrem Testament ein. Es stellte sich in der Folge die Frage, ob diese Erbeinsetzung überhaupt wirksam ist.
Hausarzt wird als Erbe eingesetzt
Die Erblasserin war zum Todeszeitpunkt bereits verwitwet und hatte keine Kinder. In ihrem Testament, welches sie kurz vor ihrem Tod errichtete, setzte sie neben vier weiteren Erben auch ihren Hausarzt als Erbe ein. Alle Erben wurden zu gleichen Teilen (1/5) begünstigt. In dem Testament hatte der Hausarzt selbst schriftlich festgehalten, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig gewesen war. Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der Hausarzt mit weitern Erben einen Erbschein.
Verstößt die Erbeinsetzung gegen § 32 BO-Ä?
Gegen diesen Antrag legte eine weitere Miterbin mit Bezug auf § 32 der ärztlichen Berufsordnung (BO-Ä) Widerspruch ein. Nach der Norm aus der ärztlichen Berufsordnung, ist es behandelnden Ärzten nicht gestattet Geschenke oder andere Vorteile von den Patientinnen und Patienten anzunehmen, wenn dadurch der Eindruck erweckt wird, dass die ärztliche Entscheidung beeinflusst wird. Das Nachlassgericht sah dies problematisch und wies den Erbscheinsantrag des Hausarztes mit der Begründung ab, dass die Erbeinsetzung zu seinen Gunsten unwirksam sei. Gegen diese Entscheidung legte der Arzt Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.
Schutz der Testierfreiheit nach Art. 14 I GG
Das Oberlandesgericht machte deutlich, dass ein Verstoß gegen § 32 BO-Ä strikt von der Nichtigkeit des Testamentes zu trennen sei. Art 14 I GG schützt die Testierfreiheit jeder natürlichen Person. Würde die Vorschrift des § 32 I S. 1 BO-Ä dahingehend ausgelegt werden, dass ein Verstoß zu der Nichtigkeit des Testamentes führt, würde dies einem Testierverbot gleichkommen. Eine solche Schlussfolgerung würde einen unangemessenen Eingriff darstellen und entgegen dem Grundgesetz stehen.
Rechtsbeschwerde möglich
Die Entscheidung des Nachlassgerichts wurde aufgehoben und der Beschwerde des Hausarztes stattgegeben. Zur weiteren Behandlung dieser rechtlichen Problematik lies das Oberlandesgericht den Weg zum BGH offen.
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