Veröffentlicht am: 20.07.2024 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Testament ist trotz gelöschter Unterschrift wirksam

Eine nachträglich durch Tippex unkenntlich gemachte Unterschrift des Erblassers führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit des Testamentes.

Testamente, Erbscheinverfahren und Streit in der Erbengemeinschaft

Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:

Testament ist trotz gelöschter Unterschrift wirksam

Eine nachträglich durch Tippex unkenntlich gemachte Unterschrift des Erblassers führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit des Testamentes. Derjenige der sich auf die Unwirksamkeit des Testamentes berufen will, muss einen stattgefundenen Widerruf seitens des Erblassers beweisen. (OLG Rostock – Beschluss vom 19.03.2021 – 3 W 13/18)

Der Fall

Im vorliegenden Fall hatte eine Erblasserin 2007 ein gemeinschaftliches Testament mit ihrem Ehemann errichtet. Beide setzten sich innerhalb der letztwilligen Verfügung gegenseitig als Alleinerben ein. Im Jahr 2017 verstarb die Erblasserin.

Testament mit geweißter Unterschrift
Nach dem Ableben der Erblasserin wurde das gemeinschaftliche Testament der Ehegatten vom Nachlassgericht eröffnet. Dabei stellte sich heraus, dass die Unterschrift der Erblasserin nicht mehr lesbar, sondern mit Tippex geweißt war. Der Ehemann beantragte im Folgenden die Erteilung eines Alleinerbscheins auf Grundlage des vorliegenden Testamentes.

Sohn der Erblasserin bestreitet Wirksamkeit des Testaments
Der Sohn der Erblasserin teilte seine Bedenken bezüglich der Wirksamkeit des Testamentes mit dem Nachlassgericht.  Er führte an, dass keine Unterschrift der Erblasserin erkennbar und das Testament deshalb auch unwirksam sei.

Kopie des Testaments mit vollständiger Unterschrift
Im weiteren Verfahrensverlauf tauchte eine Kopie des Testaments auf. Auf dieser Kopie war die Unterschrift der Erblasserin noch nicht geweißt und deutlich erkennbar. Das Nachlassgericht teilte daraufhin mit dem Ehemann den Erbschein erteilen zu wollen. Der Sohn legte jedoch Beschwerde zum OLG ein.

OLG weist Beschwerde als unbegründet ab

Das OLG teilte die Meinung des Nachlassgerichts. Durch die vorgelegte Kopie sei nachweisbar, dass sich die Unterschrift der Erblasserin ursprünglich in ungeweißter Form unter dem Testament befand. Die nachträglich angebrachte Weißung führe zu dem zu keiner Unwirksamkeit des Testamentes.
Aus Sicht des OLG bestehen keine Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit des Testamentes. Zudem habe der Sohn keine Beweise bezüglich eines stattgefundenen Widerrufs des Testaments seitens der Erblasserin vorgebracht.

Das Testament ist wirksam. Dem Ehemann wurde der Alleinerbschein erteilt.

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