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Testamentsvollstrecker

Familienfrieden, Geldersparnis und Sicherheit des Erbes sind die deutlichen Vorteile der Vollstreckung eines Testaments.
Er vertritt allein die Interessen des Testierers und Erblassers.

Testamentsvollstrecker: Geld sparen, Streit schlichten, Erbe sichern.

Der Testamentsvollstrecker als Prozessbeschleuniger und Streitschlichter

Der Erblasser ordnet eine Testamentsvollstreckung in seinem Testament an (§§ 2197-2228 BGB). Das macht er vor allem, wenn er Streit in der Erbengemeinschaft für wahrscheinlich hält.
Der Testamentsvollstrecker wird aus dem Vermögen des Erblassers bezahlt.
Erbauseinandersetzung samt Abwicklung eines Nachlasses nach den Anordnungen des Erblassers sind seine Aufgaben; man könnte ihn auch als „Treuhänder“ des Erblassers nach dessen Tod bezeichnen.

Wer ist Testamentsvollstrecker?

Testamentsvollstrecker kann auch ein Familienmitglied sein.
Die vollständigen Möglichkeiten einer Testamentsvollstreckung können aber nur durch eine fachkundige, neutrale, objektive und durchsetzungsfähige Person umgesetzt werden.
Gehört der Vollstrecker des Testaments nicht zur Familie, betont dies noch einmal die Neutralität und den Umstand, dass er nur den Willen des Erblassers vertritt.

Aufgaben des Testamentsvollstreckers

Die Testamentsvollstreckung führt zu einer Entlastung der Erben. Die Nachlassabwicklung ist zumeist überaus aufwändig und wird oft unterschätzt.
Nach dem Todesfall hat der Testamentsvollstrecker u.a. folgende Aufgaben:

  • Sichtung aller privaten und geschäftlicher Unterlagen
  • Schriftverkehr mit dem Nachlassgericht
  • Erstellung eines Nachlassverzeichnis
  • Geltendmachung von Forderungen und Einziehung
  • Ausgleich offener und anfallender Rechnungen
  • Verkauf von Gegenständen und Verteilung der Erlöse
  • Erfüllung von testamentarischen Auflagen und Vermächtnissen
  • Kündigung von Verträgen
  • Auflösung von Wohnung, Konten und Verträgen
  • Durchführung von Konten- und Immobilienumschreibungen
  • Unterbringung von Haustieren
  • Kontrolle rechtlich relevanter Fristen
  • Erstellung und Abgabe der Erbschaftssteuererklärung
  • Schlichtung von Streit in der Erbengemeinschaft

Nutzen eines Testamentsvollstreckers

Um einen Erbstreit innerhalb einer Erbengemeinschaft zu verhindern, kann der Erblasser in seinem Testament eine Testamentsvollstreckung anordnen und einen Testamentsvollstrecker bestimmen. Ein Testamentsvollstrecker

  • ist im besten Fall neutral, kennt die Familie nicht (oder nur in dissoziierter Position, z.B. als Anwalt der Familie)
  • kann als neutraler Streitschlichter auftreten
  • kann gleichzeitig Fachanwalt für Erbrecht sein
  • setzt einzig den Willen des Erblassers im Testament um
  • kann gegen den Willen der Erben die Anordnungen im Testament umsetzen
  • sichert das Erbe (verhindert z.B., dass Erben das Nachlassvermögen veräußern oder umschichten)
  • übernimmt die Nachlassverwaltung
  • verteilt das Erbe (“Erbauseinandersetzung”)
  • entlstet beruflich stark ausgelastete Erben
  • hilft minderjährigen oder sehr jungen Erben beim Umgang mit höheren Vermögen
  • übernimmt die Aufgaben von Erben im Ausland
  • setzt Teilungsanordnung um, erfüllt ein Vermächtnis und begleitet die Unternehmensübergabe
  • regelt die Belange von körperlich oder geistig behinderten – oder unter gesetzlicher Betreuung stehenden – Erben

Pflichten als Testamentsvollstrecker

Der Testamentsvollstrecker erstellt nach Übernahme des Amtes ein Nachlassverzeichnis und verschafft den Erben einen Überblick über den Umfang der Erbschaft. Er hat dieverse Pflichten. Er

  • ist gegenüber den Erben rechenschaftspflichtig, verwaltet den Nachlass und mehrt ihn bei längerer Verfahrensdauer.
  • darf nichts verschenken und kein In-Sich-Geschäft vornehmen.
  • kann sich durch ein Testamentsvollstreckerzeugnis ausweisen, damit er auch gegenüber Dritten sämtliche Rechte umsetzten und durchsetzen kann.
  • sollte wegen der Haftungsrisiken eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung mit einer ausreichenden Deckungssumme haben.
  • muss sein Vermögen und das Nachlassvermögen strikt trennen
  • sollte einen Nachsendeauftrag stellen
  • allen am Nachlass beteiligten Personen transparent begegnen.

Testamentsvollstrecker und steuerliche Verpflichtungen

Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, eine Erbschaftssteuererklärung abzugeben, beim Finanzamt einzureichen und auch für die Begleichung der sodann festgesetzten Erbschaftssteuer zu sorgen.
Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten sorgt der versierte Testamentsvollstrecker auch für eine Minimierung der Erbschaftssteuer.
Die verstorbene Person kann sich darauf verlassen, dass ihm und den Erben die Erbschaftssteuererklärung eines zertifizierten Testamentsvollstreckers nicht nur keine Probleme mit dem Finanzamt beschert, sondern dass diese auch steuerlich optimal ausgearbeitet ist.

Testamentsvollstreckung bei minderjährigen Erben

Ein Testamentsvollstrecker verhindert, dass sich bei minderjährigen Erben das Familiengericht einschaltet, das nicht an die Anweisungen des Erblassers gebunden ist. Zusammen mit dem Sorgeberechtigten hat das Familiengericht lediglich eine Kontrollfunktion, kann aber nicht auf die Erbauseinandersetzung direkt einwirken.
Auch missliebige Personen können nicht in die Erbauseinandersetzung eingreifen, wenn ein Testamentsvollstrecker bestimmt ist.

Haftung für Schäden als Testamentsvollstrecker

Der Testamentsvollstrecker haftet für von ihm verursachte Schäden mit seinem Privatvermögen. Er solllte daher immer eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abschließen. Ein Fachanwalt für Erbrecht ist als Testamentsvollstrecker durch seine Berufshaftpflichtversicherung abgesichert.

Kosten einer Testamentsvollstreckung

Die übertragenen Aufgaben sind vielfältig und beinhalten ein hohes Maß an Verantwortung; das Haftungsrisiko ist hoch. Der Erblasser hat die Möglichkeit, in seinem Testament die Vergütung des Testamentsvollstreckers konkret zu bestimmen.
Fehlt eine solche Anordnung, erhält der Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung.
Eine konkrete Kostenregelung ist im Gesetz nicht vorhanden; ein anerkanntes Vergütungsmodell sind jedoch die Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins. Hiernach beläuft sich die Grundvergütung einer Testamentsvollstreckung auf

  • 4 % des Bruttonachlasswertes bis 250.000,00 €,
  • 3 % des Bruttonachlasswertes bis 500.000,00 €,
  • 2,5 % des Bruttonachlasswertes bis 2.500.000,00 €,
  • 2 % des Bruttonachlasswertes bis 5.000.000,00 €,
  • 1,5 % des Bruttonachlasswertes ab 5.000.000,00 €.

Hierbei handelt es sich um die Grundgebühr. Je nach Schwierigkeit kann diese Grundgebühr bis zum maximal dreifachen erhöht werden.

Entlassung eines Testamentsvollstreckers

Erben, die mit der Arbeit eines Testamentsvollstreckers unzufrieden sind, können diesen nicht einfach entlassen, sondern stellen beim Nachlassgericht einen Antrag auf Entlassung gemäß § 2227 BGB.
Eine Entlassung ist die Folge einer groben Pflichtverletzung (z.B. Veruntreuung) oder einer Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
Bei weniger schweren Pflichtverletzungen kann der Testamentsvollstrecker nicht entlassen werden, aber unter Umständen auf Schadensersatz haften (Beispiel: Eine Immobilie wurde deutlich unter Wert verkauft).

  • Urteil aus 2021: Testamentsvollstrecker kann wegen Untätigkeit entlassen werden. Monatelange Untätigkeit des Testamentsvollstreckers rechtfertigt seine Entlassung des Testamentsvollstreckers, wenn er die benannten Pflichtverletzungen nicht abstellt und auch keine hinreichende Erklärung für die ungewöhnlich lange, mehrjährige Dauer der Abwicklung geben kann.
    Oberlandesgericht (OLG) Naumburg, Beschl. v. 23.2.2021 (2 Wx 31/20)