Testamentsvollstrecker
Familienfrieden, Geldersparnis und Sicherheit des Erbes sind die deutlichen Vorteile der Vollstreckung eines Testaments.
Er vertritt allein die Interessen des Testierers und Erblassers.
Familienfrieden, Geldersparnis und Sicherheit des Erbes sind die deutlichen Vorteile der Vollstreckung eines Testaments.
Er vertritt allein die Interessen des Testierers und Erblassers.
Der Erblasser ordnet eine Testamentsvollstreckung in seinem Testament an (§§ 2197-2228 BGB). Das macht er vor allem, wenn er Streit in der Erbengemeinschaft für wahrscheinlich hält.
Der Testamentsvollstrecker wird aus dem Vermögen des Erblassers bezahlt.
Erbauseinandersetzung samt Abwicklung eines Nachlasses nach den Anordnungen des Erblassers sind seine Aufgaben; man könnte ihn auch als „Treuhänder“ des Erblassers nach dessen Tod bezeichnen.
Testamentsvollstrecker kann auch ein Familienmitglied sein.
Die vollständigen Möglichkeiten einer Testamentsvollstreckung können aber nur durch eine fachkundige, neutrale, objektive und durchsetzungsfähige Person umgesetzt werden.
Gehört der Vollstrecker des Testaments nicht zur Familie, betont dies noch einmal die Neutralität und den Umstand, dass er nur den Willen des Erblassers vertritt.
Die Testamentsvollstreckung führt zu einer Entlastung der Erben. Die Nachlassabwicklung ist zumeist überaus aufwändig und wird oft unterschätzt.
Nach dem Todesfall hat der Testamentsvollstrecker u.a. folgende Aufgaben:
Um einen Erbstreit innerhalb einer Erbengemeinschaft zu verhindern, kann der Erblasser in seinem Testament eine Testamentsvollstreckung anordnen und einen Testamentsvollstrecker bestimmen. Ein Testamentsvollstrecker
Der Testamentsvollstrecker erstellt nach Übernahme des Amtes ein Nachlassverzeichnis und verschafft den Erben einen Überblick über den Umfang der Erbschaft. Er hat dieverse Pflichten. Er
Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, eine Erbschaftssteuererklärung abzugeben, beim Finanzamt einzureichen und auch für die Begleichung der sodann festgesetzten Erbschaftssteuer zu sorgen.
Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten sorgt der versierte Testamentsvollstrecker auch für eine Minimierung der Erbschaftssteuer.
Die verstorbene Person kann sich darauf verlassen, dass ihm und den Erben die Erbschaftssteuererklärung eines zertifizierten Testamentsvollstreckers nicht nur keine Probleme mit dem Finanzamt beschert, sondern dass diese auch steuerlich optimal ausgearbeitet ist.
Ein Testamentsvollstrecker verhindert, dass sich bei minderjährigen Erben das Familiengericht einschaltet, das nicht an die Anweisungen des Erblassers gebunden ist. Zusammen mit dem Sorgeberechtigten hat das Familiengericht lediglich eine Kontrollfunktion, kann aber nicht auf die Erbauseinandersetzung direkt einwirken.
Auch missliebige Personen können nicht in die Erbauseinandersetzung eingreifen, wenn ein Testamentsvollstrecker bestimmt ist.
Der Testamentsvollstrecker haftet für von ihm verursachte Schäden mit seinem Privatvermögen. Er solllte daher immer eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abschließen. Ein Fachanwalt für Erbrecht ist als Testamentsvollstrecker durch seine Berufshaftpflichtversicherung abgesichert.
Die übertragenen Aufgaben sind vielfältig und beinhalten ein hohes Maß an Verantwortung; das Haftungsrisiko ist hoch. Der Erblasser hat die Möglichkeit, in seinem Testament die Vergütung des Testamentsvollstreckers konkret zu bestimmen.
Fehlt eine solche Anordnung, erhält der Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung.
Eine konkrete Kostenregelung ist im Gesetz nicht vorhanden; ein anerkanntes Vergütungsmodell sind jedoch die Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins. Hiernach beläuft sich die Grundvergütung einer Testamentsvollstreckung auf
Hierbei handelt es sich um die Grundgebühr. Je nach Schwierigkeit kann diese Grundgebühr bis zum maximal dreifachen erhöht werden.
Erben, die mit der Arbeit eines Testamentsvollstreckers unzufrieden sind, können diesen nicht einfach entlassen, sondern stellen beim Nachlassgericht einen Antrag auf Entlassung gemäß § 2227 BGB.
Eine Entlassung ist die Folge einer groben Pflichtverletzung (z.B. Veruntreuung) oder einer Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
Bei weniger schweren Pflichtverletzungen kann der Testamentsvollstrecker nicht entlassen werden, aber unter Umständen auf Schadensersatz haften (Beispiel: Eine Immobilie wurde deutlich unter Wert verkauft).