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Die gesetzliche Erbfolge

Der Gesetzgeber sucht und findet einen strukturierten Weg zur Verteilung des Erbes.
Wenn weder letztwillige Verfügungen noch vertragliche Regelung existieren, tritt die gesetzliche Erbreihenfolge ein.

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Was ist die gesetzliche Erbfolge?

Wer kein Testament und keinen Erbvertrag errichtet, löst dadurch automatisch die gesetzliche Erbfolge aus.

Die Erbreihenfolge bestimmt sich nach den Erbenordnungen

Die Reihenfolge bestimmt sich nach dem Grad des Verwandtschaftsverhältnisses.
Damit aber auch der hinterbliebene Ehegatte ein Stück von dem Kuchen abbekommt, wird ihm neben den Verwandtschaftsverhältnissen eine besondere Stellung eingeräumt.

Potenzielle Erben werden in Ordnungen und Stämme eingeteilt.
Die Ordnungen bestimmen die Erben nach ihrem Verwandtschaftsgrad zu dem Erblasser. Nahe Verwandte erben somit vor ferneren Verwandten. Sobald ein Erbe aus einer vorgehenden Ordnung gefunden ist, sind weitere Erben aus den nachfolgenden Ordnungen ausgeschlossen.
Die Ordnungen in Bezug auf den Erblasser teilen sich wie folgt auf:

  • 1. Ordnung: Abkömmlinge (Kinder)
  • 2. Ordnung: Eltern oder falls verstorben, Geschwister
  • 3. Ordnung: Großeltern oder falls verstorben, deren Abkömmlinge
  • 4. Ordnung: Urgroßeltern oder deren Abkömmlinge

Erbt der Ehegatte alles?

Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner sind nicht automatisch die gesetzlichen Alleinerben.
Beide Personengruppen erben in der Regel die Hälfte, wenn nichts anderes festgelegt ist.
Ob das eintritt, hängt ab vom

  • Verwandtschaftsgrad der übrigen Erben zum Verstorbenen
  • Güterstand, der zwischen den Ehegatten vereinbart war

Wie verteilen sich die Erbquoten innerhalb einer Ordnung?

Innerhalb einer Ordnung bemisst sich die Erbreihenfolge nach den sog. Stämmen. Ein Stamm wird dabei jeweils durch eine Person repräsentiert (Repräsentationsprinzip).
So repräsentiert beispielsweise ein Sohn des Erblassers einen Stamm. Die Kinder des Sohnes, stehen innerhalb seines Stammes wiederum unter ihm. Hat der Erblasser daneben noch eine Tochter, repräsentiert die einen zweiten Stamm.

  • Die Repräsentanten der Stämme (Tochter und Sohn) erben zu gleichen Teilen.

Was passiert, wenn ein Stammesrepräsentant vorverstirbt?

Das Eintrittsprinzip tritt in Aktion. Fällt in unserem Beispiel die Tochter des Erblassers weg, wird diese wiederrum durch ihre eigenen Abkömmlinge ersetzt:
Die Kinder der Tochter treten dadurch an ihre Stelle.
Hat der Stammesrepräsentant mehr als ein Kind, treten sie beide an dessen Stelle.

  • Die Kinder erben als neue Stammesrepräsentanten jeweils zu gleichen Teilen.

Wie gestaltet sich der Erbteil des Ehegatten?

Das Erbrecht des Ehegatten gestaltet sich anders als die gesetzliche Erbfolge.
Der Ehegatte erbt weder nach Ordnungen noch nach Stämmen. Er kann auf zwei Wegen zu seinem Erbe gelangen. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen der erbrechtlichen- und der güterrechtlichen Lösung:

Die erbrechtliche Lösung:
Der Ehegatte erbt neben lebenden Abkömmlingen aus der 1. Ordnung 1/4 der Erbschaft. Neben Erben aus der 2., 3. oder 4. Ordnung erbt der Ehegatte 1/2.
Wurde kein Ehevertrag geschlossen, gilt von Gesetzeswegen der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Aus der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft ergibt sich zusätzlich für den Ehegatten der pauschale Zugewinnausgleich.
Der Zugewinnausgleich erhöht die Erbquote des Ehegatten um 1/4. Insgesamt erbt der Ehegatte bei dieser Variante 1/2 oder 3/4 des Nachlasses.
Die restliche Erbmasse verteilt sich auf die übrigen Erben der jeweiligen Ordnung.

  • Gibt es neben dem Ehegatten keine anderen Erben, erbt der Ehegatte den gesamten Nachlass.

Die güterrechtliche Lösung
Die güterrechtliche Lösung kann als Alternative genutzt werden, um einen höheren Gewinn zu erzielen.
Dieses Modell steht jedoch in keinem Zusammenhang mit der gesetzlichen Erbfolge.
Sie lohnt sich nur unter gewissen Umständen.

Wer erbt, wenn es keinen Erben gibt?

In diesem Fall erbt der Staat. Der Staat kann das Erbe bei gesetzlicher Erbfolge nicht ausschlagen.
Denn im deutschen Erbrecht gilt der Grundsatz: kein Erbfall ohne Erbe.