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5 häufige Fragen zum internationalen Erbrecht

Die Europäische Union wächst seit Jahrzehnten immer weiter zusammen. Davon sind auch die privaten Lebensbereiche der EU-Bürger betroffen. So kommt es, dass immer mehr Erbfälle einen Auslandsbezug aufweisen.

1. Wann hat ein Erbfall Auslandsbezug?

Ein Auslandsbezug kann auf vielfache Art und Weise bestehen:

  • Ein Erblasser besitzt eine Immobilie oder Geldanlagen im Ausland
  • Ein Erblasser ist Ausländer, aber lebt in der Bundesrepublik Deutschland
  • Ein Erblasser hatte seinen letzten Wohnsitz im Ausland
  • Ein Erblasser hat seine Verfügung von Todes wegen im Ausland errichtet
  • Ein gemischtnationales Paar hat ein gemeinschaftliches Testament errichtet

2. Was ist die Europäische Erbrechtsverordnung?

Die Europäische Erbrechtsverordnung ist eine Verordnung, die zur Vereinheitlichung des europäischen Kollisionsrechts erlassen wurde. Sie ist am 17. August 2015 in Kraft getreten. Es ist das Ziel der Verordnung, Rechtskonflikte zu vermeiden.

3. Welches Erbrecht gilt bei Erbfällen mit Auslandsbezug?

Welches Erbrecht bei Erbfällen mit Auslandsbezug gilt, richtet sich nach dem Internationalen Privatrecht des jeweiligen Landes. Es gibt Länder, in denen sich der Erbfall nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers richtet, und es gibt Länder, in denen der Wohnsitz maßgebend ist. Nach der Europäischen Erbrechtsverordnung richtet sich das anzuwendende Recht nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

4. Was versteht man unter Nachlassspaltung?

Unter einer Nachlassspaltung versteht man den Fall, dass für verschiedene Teile des Nachlasses verschiedene Rechtsordnungen gelten. Dies kann häufig beim Vererben von Immobilien der Fall sein.

5. Gilt ein deutsches Testament auch im Ausland?

Eine letztwillige Verfügung eines deutschen Erblassers kann im Ausland unwirksam sein, auch wenn sie formwirksam nach deutschem Erbrecht errichtet wurde. Insbesondere gemeinschaftliche Ehegattentestament werden in vielen anderen Ländern nicht anerkannt. Der Erblasser sollte sich diesbezüglich vorbeugend von einem Experten beraten lassen.

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