Er kann ein
Beim privatschriftlichen Testament verfasst der Erblasser ein eigenhändiges Testament ohne fremde Hilfe. Bei einem notariellen Testament nimmt der Erblasser bei der Errichtung die Hilfe eines Notars in Anspruch. Der Notar hat dabei nicht nur die Aufgabe, das Testament zu beurkunden, sondern wirkt auch beratend bei der Errichtung mit.
Wenn sich ein Erblasser dazu entschließt, ein notarielles Testament zu errichten, darf er erwarten, dass sich der Notar neutral und objektiv verhält. Der Notar ist nämlich verpflichtet, den Erblasser bei der Errichtung des Testaments bestmöglich zu beraten und den Willen des Erblassers umzusetzen. Der Notar muss also die Interessen des Erblassers und nicht eigene wirtschaftliche Interessen verfolgen. Kurz gesagt: Er muss neutral arbeiten!
Grundsätzlich herrscht in Deutschland Testierfreiheit. Das heißt, der Erblasser darf frei entscheiden, wen er testamentarisch als seinen Erben einsetzen möchte.
Das Beurkundungsgesetz stellt jedoch ausdrücklich klar, dass ein Notar nur an einem Testament mitwirken und dieses beurkunden darf, wenn er aus diesem keinen rechtlichen Vorteil erlangt. Ein solcher rechtlicher Vorteil kann insbesondere dann vorliegen, wenn er selbst als Erbe, Vermächtnisnehmer oder Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde. Aber auch dann, wenn er auf irgendeine andere Art und Weise von dem Testament profitiert.
Ein notarielles Testament, durch welches der Notar einen rechtlichen Vorteil erlangt, ist nach dem Beurkundungsgesetz nichtig.
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