Veröffentlicht am: 17.10.2023 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Erbscheine müssen keine Angaben dazu enthalten, auf welcher Grundlage sie entstanden sind. Lediglich Informationen über Erbfolgen und die Erbquoten finden Anklang im Erbschein.
Erbschein: Regeln und Risiken
Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:
Der Erbschein muss keine Aussage über Berufungsgrund beinhalten
Auf welcher Grundlage ein Erbschein erteilt wird, wird nicht Inhalt eines Erbscheins. Der Umfang des Erbscheins beschränkt sich auf die Erbenstellungen und die Größe der jeweiligen Erbteile. Weitere Angaben sieht das Gesetz nicht vor. (BGH – Beschluss vom 08.09.2021 – IV ZB 17/20)
Der Fall:
Im vorliegenden Fall hat ein Ehepaar ein gemeinsames Testament errichtet, in dem sich die Ehepartner gegenseitige als Erben eingesetzt haben.
Zudem haben sie ihre Söhne jeweils zu gleichen Teilen als Schlusserben bestimmt. Dem überlebenden Ehegatten wurde eine Änderungsbefugnis eingeräumt.
Zweites Testament mit zusätzlicher Regelung
Die überlebende Ehegattin errichtete später ein zweites Testament. Dieses wies ihre Söhne weiterhin zu gleichen Teilen als Alleinerben an. Abweichend zum ersten Testament beinhaltete das zweite Testament jedoch zusätzlich eine konkrete Anordnung zur Erbauseinandersetzung.
Antrag auf Erbschein
Einer der Söhne beantragte nach dem Tod der Mutter die Erteilung eines Erbscheines gestützt auf das erste Testament. Der Sohn zweifelte in dem Zusammenhang die Wirksamkeit des zweiten Testamentes an und behauptete, dass seine Mutter zum Zeitpunkt der Errichtung testierunfähig gewesen sein soll. Das Nachlassgericht stellte im Beschluss fest, dass die Söhne zu gleichen Teilen Erben der Mutter geworden sind.
Kein Berufungsgrund
Zur Frage aus welchem Testament sich das Erbrecht der Brüder ergibt, enthielt der Beschluss keine Informationen. Dem Antragsstellendem Sohn missfiel dieser Umstand. Der Erbe wollte offensichtlich die zusätzliche Anordnung im zweiten Testament umgehen, indem sich die Erbfolge aus dem ersten Testament begründet. Er legte Beschwerde zum OLG ein.
Kein Erfolg vor den OLG
Das OLG wies die Beschwerde ab. Der Erbschein muss keine Angaben dazu enthalten, auf welcher Grundlage er entstanden ist. Lediglich Informationen über die Erbfolge und die Erbquoten finden anklang im Erbschein. Der Sohn zog weiter vor den BGH.
Rechtsbeschwerde vor dem BGH scheitert
Auch vor dem BGH hat der Sohn keinen Erfolg. Der BGH teilt die Meinung des OLG. Das Gesetz sieht nicht vor, dass Aussagen über den Grund der Berufung Inhalt des Erbscheines sind. Weitere Fragen seien von den Beteiligten in einem separaten Verfahren klären zu lassen.
Der Sohn als Beschwerdeführer musste die gesamten Verfahrenskosten übernehmen.
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