Pflichtteilsprobleme, wenn der Betrieb das überwiegende Familienvermögen darstellt
Die Planung der Unternehmensnachfolge erfolgt im ungünstgen Fall in Form eines Testaments. Werden in diesem Testament jedoch nicht alle Angehörigen bedacht und wird keine Abfindungsvertrag geschlossen, kann den Nichtbedachten ein Pflichtteilsrecht zustehen.
Die Auszahlung eines solchen Pflichtteilsanspruchs kann insbesondere dann zu Problemen führen, wenn der Betrieb das überwiegende Familienvermögen darstellt.
- Im Unternehmen müssen ausreichend liquide Mittel vorhanden sein, damit die Pflichtteilsansprüche ausgezahlt werden können.
Unternehmenswert bestimmt die Höhe des Pflichtteils
Ein weiteres Pflichtteilsproblem ergibt sich daraus, dass sich die Höhe des Pflichtteilsanspruchs nach dem Unternehmenswert bemisst.
- Die Bestimmung des Unternehmenswertes kann also schnell zu einem Anlass eines Erbstreits werden.
Der Unternehmer hat verschiedene Möglichkeiten, um Pflichtteilsprobleme zu vermeiden:
Unternehmenswert vor dem Tod bestimmen lassen
Die Höhe des Pflichtteils richtet sich nach dem Wert des Unternehmens. Der Unternehmer sollte deshalb schon vor seinem Tod den Wert seines Unternehmens bestimmen lassen. Eine sichere Bewertung des Unternehmens kann vielen Konflikten und Streitigkeiten vorbeugen.
Pflichtteilsverzicht vereinbaren
Der Unternehmer kann mit seinen Pflichtteilsberechtigten bereits zu Lebzeiten einen Pflichtteilsverzicht vereinbaren.
Dies ist ein Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten, durch den auf den Pflichtteilsanspruch verzichtet wird.
Im Gegenzug wird in der Regel eine Abfindung vereinbart.
- Achtung: Der Vertrag muss notariell beurkundet werden.
Vermächtnisse zuwenden
Der Unternehmer kann in seinem Testament anordnen, dass der Pflichtteilsberechtigte Angehörige Vermächtnisse erhalten soll. Durch die Zuwendung von Vermächtnissen reduziert sich die Höhe des Pflichtteils.
Schenkungen zu Lebzeiten tätigen
Der Unternehmer kann bereits zu Lebzeiten Schenkungen an den Pflichtteilsberechtigen tätigen. Der Pflichtteilsberechtigte Angehörige muss sich diese dann auf seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen. Voraussetzung ist lediglich, dass die Schenkung in den letzten zehn Jahren erfolgt ist.