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Stiftungen und Erbrecht: Gutes tun und Steuern sparen

Mit den vererbten Werten etwas Gutes tun: Stiftung unterstützen oder eigene Stiftung gründen

Rechtsanwalt Benden ist zertifizierter Stiftungsberater (DSA).

Auch davon kann Ihre Vermögensnachfolgeplanung profitieren.

Zertifizierter Stiftungsberater

Ich bin zertifizierter Stiftungsberater (DSA).
Ich begleite Sie gerne umfassend von der Idee bis zur Errichtung der Stiftung sowie bei deren Steueroptimierung und Verwaltung.

Hier finden Sie alles über Stiftungen.

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Stiftungsrecht

Antrieb für eine Stiftungsgründung kann neben einigen attraktiven steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten insbesondere der Wille zur Übernahme gesellschaftlicher und caritativer Aufgaben sein.

Ich kann Vorschläge machen, die zu Ihnen passen.

Stiftung unterstützen oder eigene Stiftung gründen?

Stiftungen: Zwischen Gemeinnutz und Eigennutz

Manche Menschen streben danach, etwas Gutes zu tun. Andere wollen ihr Erbe vor dem Zugriff des Staates retten und sehen nicht ein, dass sie diesem erneut Steuern für selbst erwirtschaftetes Kapital zahlen sollen.
Für beide Kategorien von Erblassern gibt es eine Lösung: Stifungen.

  • Ein Stiftungsberater berät Sie: Wie können Sie steuerliche Vorteile ausschöpfen, sich (und anderen) dabei rechtliche Auseinandersetzungen in der Erbengemeinschaft ersparen und einen guten Zweck Ihrer Wahl unterstützen?

Gemeinnütziger Zweck – eigennütziger Vorteil

Ob Umweltschutz, Tierschutz oder Bildung – die Optionen sind unbegrenzt. Wer mit seinem Vermögen gemeinnützige oder wohltätige Zwecke unterstützen will, kann zu Lebzeiten oder nach seinem Tod eine Stiftung gründen.
Stiftungen sind eine gute Möglichkeit, um dauerhaft einen gemeinnützigen Zweck zu fördern.
Neben der Gründung einer Stiftung kann man sich aber auch einer bereits bestehenden Stiftung anschließen, an diese spenden oder Schenkungen tätigen.
Wer sein Vermögen in eine Stiftung investiert,

  • zahlt auf das Vermögen und dessen Weitergabe keine Steuern
  • kann gesellschaftliche Herzensprojekte dadurch bereichern
  • muss unliebsamen Abkömmlingen nur den Pflichtteil ausbezahlen.

Erbe und Stifung: Zehn Ideen

Wer auf die Weitergabe seines Vermögens nicht erneut Steuern zahlen will oder / und Abkömmlingen vom Erbe ausschließen will, wird durch diese 10 Tipps Ideen erhalten:

1. Erbeinsetzung
Der Erblasser kann sein Vermögen an eine Stiftung oder eine gemeinnützige Organisation vererben. Dafür muss er zwangsläufig ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen und die Stiftung oder Organisation darin benennen.
Wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat, greift die gesetzliche Erbfolge. Nach dieser erben die nächsten Verwandten des Erblassers. Wenn keine Verwandten vorhanden sind, erbt der Staat.

  • Ein Testament muss immer handschriftlich aufgesetzt und persönlich unterschrieben werden, damit es wirksam ist.
    Weiterlesen über Testament

 

2. Vermächtnis
Grundsätzlich geht bei einem Erbfall das gesamte Vermögen auf die Erben über. Der Erblasser kann aber auch anordnen, dass einzelne Teile des Erbes an andere Personen oder Organisationen und Stiftungen “vermacht werden”. Das bedeutet, dass der Erblasser in seinem Testament festhalten kann, dass eine bestimmte Geldsumme, ein Gegenstand oder eine Immobilie an eine Stiftung oder an eine Organisation gehen soll.

  • Der Vermächtnisnehmer wird hierdurch nicht zum Erben. Er hat aber einen Anspruch gegen die Erben, die das Vermächtnis herausgeben müssen.

 

3. Schenkungen
Der Erblasser kann Schenkungen an Stiftungen anordnen, die mit dem Zeitpunkt seines Todes wirksam werden sollen. Hierbei ist zu beachten, dass der Schenkungsvertrag notariell beurkundet werden muss.
Zudem muss der Schenker den Pflichtteilsanspruch seiner Erben beachten. Die Pflichtteilsberechtigten können sonst, unter gewissen Umständen, Rückforderungsansprüche gegen die Stiftung geltend machen.

 

4. Gründung einer eigenen Stiftung
Handelt es sich bei dem Nachlass um ein größeres Vermögen, kann es sich lohnen, eine Stiftung zu gründen. Durch die Gründung einer Stiftung können eigene Projekte vorangetrieben werden.
Der Erblasser sollte aber beachten, dass zur Verfolgung der Zwecke nur die Erträge der Stiftung verwendet werden dürfen.

  • Das gestiftete Geld muss als Grundkapital (Grundstockvermögen) dauerhaft in der Stiftung erhalten bleiben.

Weiterlesen im Blog:
Drei Phasen einer Stiftungsgruendung
Familienstiftung als Absicherung der Unternehmensnachfolge

 

5. Zustiftung
Möchte der Stifter oder Erblasser eine bereits bestehende Stiftung unterstützen, kann er dies im Wege einer “Zustiftung” tun. Durch die Zustiftung wird das Vermögen der Stiftung dauerhaft erhöht.

  • Der Zustifter kann bestimmen, zu welchen Zwecken die Erträge aus seiner Zustiftung verwendet werden sollen.

 

6. Verbrauchsstiftung
Aus dem Ewigkeitsgedanken des Stiftungsrechts ergibt sich, dass Stiftungen “für immer” sind. Eine Ausnahme hierzu ist die Verbrauchsstiftung. Bei einer Verbrauchsstiftung kann das Stiftungsvermögen selbst für die Erfüllung des Stiftungszwecks aufgebraucht werden.
Sie muss aber zwingend über zehn Jahre bestehen und in diesem Zeitraum einen festgelegten Zweck erfüllen.
Verfolgt der Stifter mit der Gründung ein konkretes Ziel, was sich in absehbarer Zeit erreichen lässt, kann eine Verbrauchsstiftung also eine gute Möglichkeit sein.

  • Die Verbrauchsstiftung ist auch besonders bei kleineren Vermögen interessant, wenn das Vermögen zu gering ist, um als Grundstockvermögen ausreichend Erträge zu erzielen.

 

7. Treuhandstiftung
Die Treuhandstiftung ist weder rechtsfähig noch rechtlich selbstständig. Vielmehr schließen der Stifter und ein Treuhänder einer bestehenden Stiftung einen Vertrag. Bei einer Treuhandstiftung überträgt der Erblasser das Stiftungsvermögen an einen Treuhänder.
Der Treuhänder ist verpflichtet, das Vermögen getrennt von seinem eigenen Stiftungsvermögen zu verwalten.

  • Der Treuhänder verwaltet das Vermögen nach den Vorgaben in den Satzungsbestimmungen der Stiftung

 

8. Stiftungsfonds
Ein Stiftungsfonds ähnelt einer Zustiftung. Der Stiftungsfonds erhöht, wie die Zustiftung, das Grundstockvermögen der Stiftung.
Dies erfolgt bei einem Stiftungsfonds mit einer Auflage gegenüber der Stiftung.
Die Auflage betrifft häufig den Zweck, für den das Vermögen verwendet werden soll. Dadurch hat der Stifter die Möglichkeit, eigene Vorstellungen umzusetzen.

  • Stiftungsfonds sind flexibler als normale Stiftungen. Änderungen sind schnell, unkompliziert umsetzbar und der Zweck ist frei wählbar.

 

9. Stifterdarlehen
Bei einem Stifterdarlehen handelt es sich grundsätzlich um ein klassisches Darlehen: Der Darlehensgeber stellt der Stiftung ein zinsloses Darlehen zur Verfügung.
Die Stiftung legt das Geld aus dem Darlehen an und verwendet die Zinsen, um die Zwecke der Stiftung zu verfolgen.
Die Höhe des Darlehens können die Parteien frei vereinbaren.
Die Stiftung ist verpflichtet, den Darlehensbetrag nach der Kündigung des Vertrages zurückzugewähren.

  • Die Rückzahlung wird meistens durch eine Bankbürgschaft abgesichert.

 

10. Lebensversicherung
Die Einsetzung einer Stiftung als Bezugsberechtigte einer Lebensversicherung ist eine weitere Möglichkeit, eine Stiftung zu unterstützen.

  • Die Auszahlung des Geldes kommt der Stiftung zugute.

Gründung einer eigenen Stiftung

Voraussetzungen für die Gründung einer Stiftung sind:

  • ein Grundstockvermögen
  • ein Stiftungszweck
  • eine Stiftungssatzung

Die Stiftung wird durch ein Stiftungsgeschäft und die anschließende Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht errichtet.
Die Stiftung kann durch die Anerkennung Rechtsfähigkeit erhalten.
Die Stiftung kann auch erst mit dem Ableben des Stifters errichtet werden.
Dafür kann die Stiftungssatzung bereits im Testament hinterlegt werden.
Die Errichtung wird dann in der Regel durch eine im Testament angeordnete Testamentsvollstreckung vorgenommen.

  • Interessant: Eine Stiftung muss nicht zwingend einen gemeinnützigen Zweck verfolgen. Vielmehr kann jeder Zweck verfolgt werden, der das Gemeinwohl nicht gefährdet.

Mindestvermögen für eine Stiftung?

Grundsätzlich ist ein Mindestvermögen für eine Stiftung nicht vorgesehen.
Wir zeigen Ihnen daher Möglichkeiten auf, mit bereits verhältnismäßig geringen Beträgen Ihre Stiftungswünsche zu erfüllen.
Es ist auch möglich, Sie und Ihre Angehörigen mit einem Teil der Stiftungserträge abzusichern, ohne steuerliche Vorteile zu verlieren.

Steuervorteil
Unter bestimmten Voraussetzungen können bei der Neugründung einer Stiftung die Aufwendungen für den Stiftungsstock bis zu einem Betrag von 1 Millionen Euro nach Ihrem Belieben – über einen Zeitraum von zehn Jahren verteilt – von Ihren Einkünften abgezogen werden.

  • Ebenso ist es möglich, jährlich bis zu 20 Prozent Ihrer Einkünfte an Zuwendungen zu einer Stiftung steuermindernd geltend zu machen.