Veröffentlicht am: 10.06.2024 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Notar als Testamentsvollstrecker

BGH 2022: Ein Notar kann mit den Aufgaben eines Testamentsvollstreckers betraut werden, solange er die letztwillige Verfügung, durch die er eingesetzt wird, nicht selbst beurkundet.

Testamente, Erbscheinverfahren und Streit in der Erbengemeinschaft

Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:

Darf ein Notar als Testamentsvollstrecker fungieren?

Ein Notar kann zum Testamentsvollstrecker erklärt werden, solange er die letztwillige Verfügung, durch die er eingesetzt wird, nicht selbst beurkundet. Es liegt kein Verstoß gegen §§ 7, 27 Beurkundungsgesetz vor, wenn der Notar zuvor ein weiteres notarielles Testament derselben Parteien beurkundet hat. (BGH – Beschluss vom 23.02.2022 – IV ZB 24/21)

Wer kann Testamentsvollstrecker sein?

Im Rahmen einer letztwilligen Verfügung hat der Testierende die Möglichkeit, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen. Der Testamentsvollstrecker trägt nach dem Erbfall zur Durchsetzung des letzten Willens des Erblassers bei. Als Testamentsvollstrecker kann jede vollgeschäftsfähige Person eingesetzt werden. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass der Testamentsvollstrecker wichtige Aufgaben im Rahmen der wirtschaftlichen Belange des Erblassers übernimmt. Deshalb eignen sich besonders Rechtsanwälte und Notare.

  • Beachte: Ein Notar kann nur dann Testamentsvollstrecker sein, wenn er die zugrundliegende letztwillige Verfügung nicht selbst beurkundet hat.
  • Alles über Testamentsvollstreckung

Der Fall:

Im vorliegenden Fall beurkundete ein Notar im Jahr 2001 einen notariellen Erbvertrag eines Ehepaares. Noch am selben Tag verfassten die Eheleute ein weiteres privates handschriftliches Testament. Dieses Testament diente als Nachtrag zum Erbvertrag und wies den Notar ausdrücklich als Testamentsvollstrecker aus.

Nach dem Ableben des Ehemannes beantragte der Notar die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses.

Nachlassgericht sieht Verstoß gegen §§ 7, 27 Beurkundungsgesetz
Das Nachlassgericht lehnt die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses mit Verweis auf §§ 7, 27 BeurkG ab. Der Notar legte anschließend erfolgreich Beschwerde beim OLG. Das OLG wies das Nachlassgericht daraufhin an, dem Notar das Testamentsvollstreckerzeugnis auszustellen. Gegen diese Entscheidung des OLG legte die Ehefrau des Verstorbenen Rechtsbeschwerde zum BGH ein. Die Ehefrau war mit der Testamentsvollstreckung seitens des Notares nicht mehr einverstanden.

Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg
Der BGH wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass dem Notar aus dem privaten Testament ein Anspruch auf das Testamentsvollstreckerzeugnis zusteht. Der Notar habe nicht gegen §§ 7, 27 BeurkG verstoßen, da das zeitlich später errichtete private Testament eben nicht durch den Notar selbst beurkundet wurde.

Privates Testament in den Räumen des Notars
Es liegt auch kein Verstoß darin begründet, dass das private Testament in den Räumen des Notares und in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zum Erbvertrag errichtet wurde. Daneben sei auch der Umstand, dass das private Testament und der Erbvertrag gemeinsam verwahrt wurden, nicht schädlich.

Der Notar wurde wirksame als Testamentsvollstrecker eingesetzt.

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