Veröffentlicht am: 06.11.2021 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Wer trägt die Anwaltskosten?
Erbscheinsverfahren: Übernahme der Anwaltskosten durch die Antragsteller?
Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:
Nachlassgericht weist Erbscheinantrag „kostenpflichtig“ zurück: Wer trägt die Anwaltskosten?
Die gegen den Erbscheinantrag vorgehende Partei fordert die Übernahme der Anwaltskosten durch die Antragsteller. Die „kostenpflichtige“ Zurückweisung des Erbscheinantrags umschließt nicht die entstandenen Anwaltskosten. Ohne eine ausdrückliche Regelung enthält eine gerichtliche Entscheidung keinen Erstattungsanspruch. (OLG Düsseldorf- Beschluss vom 13.01.2021 – I-3 Wx205/20)
Wer trägt die Erbscheinverfahrenskosten?
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragssteller. Nur in Ausnahmefällen lagert das Nachlassgericht die Gerichtskosten auf andere Beteiligte um.
Erstattungsanspruch für entstandene Anwaltskosten?
Die „kostenpflichtige“ Zurückweisung eines Erbscheinantrags umfasst nicht zwangsläufig die Pflicht zur Tragung der Anwaltskosten anderer Parteien.
In der Rechtsprechung ist dieses Problem noch nicht einheitlich geklärt. Je nach Auffassung des handelnden OLGs bedeutet eine „kostenpflichtige Zurückweisung“ die Übernahme der Gerichtskosten und die Begleichung der anfallenden Anwaltskosten anderer Beteiligter.
Entscheidet ein Nachlassgericht über die Kosten?
Eine Nachlassangelegenheit richtet sich nicht nach dem Zivilprozessrecht, sondern nach dem FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Das Nachlassgericht ist demnach nicht verpflichtet, über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Dem Nachlassgericht obliegt die Entscheidung über die Festsetzung der Kosten. Das Nachlassgericht entscheidet über das „Ob“ und dem „Wie“ im eigenen Ermessen.
Der Fall
Im vorliegenden Fall hat ein Nachlassgericht einen Erbscheinantrag der Partei A „kostenpflichtig“ zurückgewiesen. Diesem Erbscheinantrag hatte die Partei B im Vorfeld widersprochen – und setzt sich vor Gericht durch.
Muss A den Anwalt von B bezahlen?
B stellt nun einen Kostenfestsetzungsantrag – und sieht die Formulierung der „kostenpflichtigen Zurückweisung“ als Möglichkeit, die eigenen Anwaltskosten von der gegnerischen Partei übernehmen zu lassen. Das Nachlassgericht weist diesen Antrag mit der Begründung ab, dass in dem Beschluss lediglich über die Pflicht zur Tragung der Gerichtskosten entschieden wurde. Die daraufhin erhobene Beschwerde beim OLG Düsseldorf bleibt auch erfolglos.
Die Partei B hat keinen Kostenerstattungsanspruch gegen die unterlegene Partei A hat. Das heißt: Die Partei B zahlt ihren Anwalt selbst.
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