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Auskunftsanspruch eines Insolvenzverwalters scheitert vor dem BGH

Fällt der Nachlass in den Fiskus und wird später über diesen Nachlass ein Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Insolvenzverwalter Gebrauch des Auskunftsanspruchs nach § 51 BeurkG machen. Voraussetzung ist jedoch, dass eine konkrete Benennung der geforderten und benötigten Unterlagen und Urkunden vorgenommen wird, um eine Ausforschung zu verhindern.
(BGH – Beschluss vom 08.07.2021 – V ZB 42/19)

Der Fall

Im vorliegenden Fall verstarb ein Erblasser und wurde anschließend vom Freistaat Bayern beerbt. Der Erblasser hinterließ überwiegend Schulden. Zwar Jahre nach dem Erbfall wurde daher ein Insolvenzverfahren über den Nachlass des Verstorbenen eröffnet. Zu Lebzeiten hatte der Erblasser mehrere Verträge mit Bezug zu seinem Vermögen von einem Notar beurkunden lassen.

Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters

Der Insolvenzverwalter beantragte nach der Eröffnung des Verfahrens bei dem Notar die Übermittlung sämtlicher Urkunden als Zweitschrift, die in Verbindung mit dem privat- und geschäftlichen Vermögen des Erblassers stehen. Der Notar wies den Antrag mit Verweis auf seine Verschwiegenheitspflicht ab und bat den Insolvenzverwalter sein Ersuchen zu konkretisieren durch die Benennung spezieller Urkunden. Dem kam der Insolvenzverwalter nicht nach. Als Grund gab dieser an, dass ihm eine Konkretisierung der Urkunden mangels erforderlicher Unterlagen des Erblassers unmöglich sei.

Landgericht schützt den Notar

Der Notar teilte dem Insolvenzverwalter in der Folge per Beschluss mit, dass er dem Auskunftsersuchen nicht nachkommt. Die gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde des Insolvenzverwalters wurde vom zuständigen Landgericht als unbegründet abgewiesen. Als Begründung gab das Landgericht an, dass dem Insolvenzverwalter zwar ein Auskunftsanspruch nach § 51 BeurkG zustehe, sich dieser Anspruch jedoch nur auf konkret zu benennende Urkunden bezieht. Dadurch solle eine sogenannte “Ausforschung” verhindert werden.

Keine Ausforschung mittels Auskunftsanspruch

Der Insolvenzverwalter gab sich mit dem Ergebnis nicht zufrieden und legte Rechtsbeschwerde zum BGH ein. Der BGH machte deutlich, dass der Insolvenzverwalter nicht verlangen könne, pauschal von allen Urkunden, an denen der Erblasser beteiligte, war eine Abschrift zu erhalten. Zwar stehe dem Insolvenzverwalter der Auskunftsanspruch trotz der Verschwiegenheitspflicht des Notares zu, jedoch müsse der Insolvenzverwalter zur Verhinderung einer Ausforschung konkret angeben, welche Urkunden er benötigt. Im vorliegenden Fall sei zu dem negativ aufgefallen, dass der Insolvenzverwalter nicht darlegte aus welcher Quelle er annahm, dass der Erblasser überhaupt in Verbindung mit dem Notar stand.

Im Ergebnis konnte der Insolvenzverwalter seinen Auskunftsanspruch nicht gegen den Notar durchsetzen und scheitert vor dem BGH.

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