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Enterbung? Was kann der Enterbte tun?

Einem Enterbten stellt sich oftmals die Frage, ob er gegen die Enterbung noch etwas tun kann, oder ob es Möglichkeiten gibt, dennoch an das Erbe zu kommen. Eine Enterbung kann aus verschiedenen Gründen unwirksam sein.

Formunwirksamkeit

Eine Enterbung kann lediglich durch ein Testament oder einen Erbvertrag erfolgen. Das Gesetz stellt strenge Anforderungen an diese Verfügungen. Beispielsweise muss ein Testament immer eigenhändig verfasst und unterschrieben werden. Ein Erbvertrag bedarf sogar einer notariellen Beurkundung. Der Enterbte sollte also prüfen, ob die Verfügung wegen eines Formfehlers unwirksam ist.

Verstoß gegen ein Gesetz

Das Testament oder der Erbvertrag, und somit auch die Enterbung, sind unwirksam, wenn sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Ein Beispiel für ein solches Gesetz ist das Heimgesetz, welches es Beschäftigten einer Pflegeeinrichtung verbietet, sich Vermögensvorteile versprechen zu lassen oder anzunehmen.

Verstoß gegen die guten Sitten

Das Testament oder der Erbvertrag kann zudem wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten unwirksam sein. An einen solchen Verstoß sind jedoch sehr hohe Anforderungen zu stellen, um den Grundsatz der Testierfreiheit zu gewährleisten.

Mangelnde Testierfähigkeit

Zudem kann das Testament oder der Erbvertrag, und somit auch die Enterbung, unwirksam sein, wenn der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung nicht testierfähig war. Der Erblasser ist nicht testierfähig, wenn es nicht in der Lage ist, die Tragweite seiner Anordnungen zu überblicken.

Anfechtung der letztwilligen Verfügung

Die Enterbung kann zudem möglicherweise durch eine Anfechtung beseitigt werden. Dazu muss einer, der im Gesetz angeordneten, Anfechtungsgründe vorliegen.

Die angeordneten Anfechtungsgründe sind:

  • Inhaltsirrtum – Der Erblasser erklärt etwas, irrt aber über den Inhalt der Erklärung.
  • Erklärungsirrtum – Der Erblasser gibt eine Erklärung ab, bei welcher er sich jedoch verschreibt.
  • Arglistige Täuschung – Der Erblasser wurde zur Abgabe der Erklärung getäuscht.
  • Drohung – Der Erblasser wurde durch eine Drohung zur Abgabe der Erklärung bewegt.

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