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Erbengemeinschaft: Aufgaben, Risiken, Streit

Wenn mehrere Personen erben, entstehen automatisch Erbengemeinschaften.
Perfekte Aufgabenteilung, skurrile Ärgernisse oder erbitterter Streit sind üblich.

Erbrechts-Fachanwälte beschleunigen Lösungen.

Erbengemeinschaft: Gekommen, um zu gehen.

Erbengemeinschaften und Streit

Mitglieder einer Erbengemeinschaft kämpfen oft mit langjährigen Streitigkeiten. Der Grund: Einigkeit ist Pflicht.
Nur gemeinsam können sie Entscheidungen treffen, und manchmal hat der Erblasser den Frieden unter ihnen wörtlich in den Forderungskatalog geschrieben, der Testament heißt.
Wer allerdings schon zu Lebzeiten des Erblassers untereinander Streit hatte, wird den anlässlich des Todes nicht beilegen.
Im Gegenteil: So manch sinnvoller Vorschlag wird blockiert, um sich möglicherweise selbst Vorteile zu verschaffen.

Wie entsteht eine Erbengemeinschaft?

Wenn mehrere Erben vorhanden sind, entsteht automatisch – per Gesetz oder durch ein Testament – eine Erbengemeinschaft.
Auch wenn kein Testament vorhanden ist, setzt sich die Erbengemeinschaft aus den Angehörigen, den gesetzlichen Verwandten und Erben zusammen.

Was ist eine Erbengemeinschaft rechtlich?

Eine Erbengemeinschaft ist als Gesamthandsgemeinschaft keine dauerhafte Gemeinschaft; sie ist darauf ausgerichtet, nach der Erbauseinandersetzung aufgelöst zu werden.

Wer gehört zu einer Erbengemeinschaft – mit welchen Pflichten?

Nur bezeichnete (Testament) oder gesetzliche Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Ein Pflichtteilsberechtigter oder ein Vermächtnisnehmer sind keine Miterben. Sie gehören nicht zur Erbengemeinschaft.
Jeder Miterbe muss sich mit anderen Miterben über die Verwaltung des Nachlasses (§ 2038 BGB) und über die Verteilung des Nachlasses (§ 2042 BGB) einigen.
Kein Miterbe darf allein entscheiden, was geschieht.

  • Jeder Miterbe eines winzigen Erbanteils kann alle Entscheidungen blockieren, so dass eine zwangsweise Erbauseinandersetzung unumgänglich ist.

Was gehört dem Miterben?

Vor der Aufteilung des Nachlasses an die einzelnen Erben (“Erbauseinandersetzung”) gehört der gesamte Nachlass der Erbengemeinschaft.
Jedem Miterben steht zunächst derselbe Anteil an dieser Erbengemeinschaft zu.
In der Erbengemeinschaft gehört keinem Miterben irgendetwas alleine; der Nachlass geht also nicht direkt in das Vermögen einzelner Erben über.

Wann werden Nachlassgegenstände Eigentum?

Sogar bei einer testamentarischen „Zuweisung“ einzelner Nachlassgegenstände geht der zugewiesene Gegenstand nicht direkt in das Eigentum des Begünstigten über.
Wenn der Erblasser seinem Sohn den Hund vererbt hat, ist dieser Hund erst nach der offiziellen Erbauseinandersetzung sein Eigentum. Er kann dieses Eigentum auch von der Erbengemeinschaft herausfordern.

  • Bis zur abgeschlossenen Erbauseinandersetzung können Miterben nur gemeinschaftlich, also einstimmig, über Nachlassgegenstände verfügen.