Veröffentlicht am: 10.01.2022 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Keine Steuerbefreiung für geerbtes Familienhaus

Eine Steuerbefreiung kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Erbberechtigte erst 18 Monate nach dem Tod des Erblassers in das Familienhaus einzieht.

Befreiung von der Erbschaftssteuer nur bei Einzug innerhalb von 6 Monaten

Eine Steuerbefreiung kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Erbe erst 18 Monate nach dem Erbfall in das Familienhaus einzieht. FinNzgericht Düsseldorf – Urteil vom 10.03.2021 – 4 K 2245/19

Fallen bei der Vererbung des Familienhauses Erbschaftssteuern an?

Kinder, die von ihren Eltern das Familienhaus erben, können für die Immobilie eine komplette Steuerbefreiung beantragen.

  • Voraussetzung ist jedoch, dass sie nach dem Erbfall unverzüglich in das Haus oder die Wohnung einziehen.

Auch spätere Befreiung von der Erbschaftssteuer möglich?

Die Erben müssen innerhalb von sechs Monaten in die Immobilie einziehen. Ausnahmsweise kann die Steuerbefreiung auch bei einem späteren Einzug geltend gemacht werden. Dazu muss der Erbe aber glaubhaft darlegen, aus welchen Gründen der Einzug zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich war – und wann er plant in die Wohnung einzuziehen.

Der Fall

Die Erblasserin hat ihrer Tochter das Familienhaus vererbt. Die Tochter ist 18 Monate nach dem Erbfall in das Haus eingezogen. Sie führte in der Zwischenzeit einige Renovierungsarbeiten in dem Haus durch. Die Tochter hat in der Steuererklärung keine Steuerbefreiung geltend gemacht. Das Finanzamt setzte daraufhin die Erbschaftsteuer fest. Die Tochter erhob gegen den Bescheid Einspruch und machte sodann die Steuerbefreiung geltend.
Das Finanzamt lehnte den Anspruch ab.

Die Klage beim Finanzgericht
Daraufhin erhob die Erbin Klage beim Finanzgericht. Jedoch wurde auch hier die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Erben die Immobilie innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall zu Wohnzwecken nutzen müssen.

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