Vorempfänge im Erbstreit
Wer schon vor dem Tod des Erblassers Geschenke erhalten hat, wird von späteren Miterben beneidet, beglückwünscht oder bekämpft.
Erbrechts-Fachanwälte kennen die Tücken des Vorempfangs.
Wer schon vor dem Tod des Erblassers Geschenke erhalten hat, wird von späteren Miterben beneidet, beglückwünscht oder bekämpft.
Erbrechts-Fachanwälte kennen die Tücken des Vorempfangs.
Wer vom Verstorbenen zu dessen Lebzeiten schon ein Auto geschenkt bekam (“Vorempfang”), darf sich darauf verlassen, dass dieses Auto den Rest seines Erbes schmälert.
Diese Regel gilt nur für Erben des Verstorbenen und nur dann, wenn dieser Abkömmling als gesetzlicher Erben berufen – oder im Testament als Abkömmling und Erbe mit denselben Erbquoten eingesetzt – wurde.
Der Ausgleich wird während der Erbauseinandersetzung vorgenommen.
Mathematik unter Erben
Die Durchführung bestimmt sich nach § 2055 BGB. Demnach werden alle auszugleichenden Zuwendungen dem tatsächlichen realen Wert des Nachlasses hinzugerechnet.
Aus diesem fiktiven Nachlasswert werden anschließend die Werte der Erbteile errechnet – und von den jeweiligen Ausgleichungserbteilen werden die früheren Zuwendungen abgezogen.
Nicht alles, was ein Erbe vom Erblasser vor dessen Tod erhalten hat, muss er der Erbengemeinschaft gegenüber ausgleichen lassen.
Ausgleichspflichtig sind
Ein Erbe kann im Erbstreit ein Vermittlungsverfahren für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft beantragen – und die Vermittlung erfolgt durch einen Notar.
Auch dieses Vorgehen kann nur einvernehmlich mit den Miterben beschlossen werden.
Wenn aber ohnehin Einigkeit unter den Erben vorliegt, brauchen sie keinen externen Vermittler.
Die Beteiligung als Erbe, der eigene Erbanteil und damit auch der Anspruch auf Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft verjähren nicht.