Veröffentlicht am: 27.05.2022 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Erbengemeinschaften sind eine Bedrohung für jedes Unternehmen und müssen vermieden werden. Der kluge Unternehmer plant deshalb seine Unternehmensnachfolgereglung – und hält seinen letzten Willen fest.
Die Erbengemeinschaft stört eine ruhige familieninterne Unternehmensnachfolge.
Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:
Was ist eine Erbengemeinschaft?
Stirbt der Erblasser, ohne eine letztwillige Verfügung errichtet zu haben, setzt die gesetzliche Erbfolge ein. Danach wird der Nachlass des Verstorbenen nach den gesetzlichen Regeln auseinandergesetzt. Die von der gesetzlichen Erbfolge bedachten Erben bilden dabei gemeinsam die Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft prägt sich durch ein erhöhtes Konfliktpotenzial, ausgelöst durch die gegensätzlichen Interessen der einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft (sog. Miterben).
Erschwerend kommen Emotionen und subjektiven Belange hinzu.
Wozu führt eine Erbengemeinschaft?
Innerhalb einer Erbengemeinschaft sind im Laufe der Auseinandersetzung des Nachlasses eine Vielzahl von Entscheidungen zu treffen. Die Erbengemeinschaft muss dabei die Entscheidungen einstimmig treffen. Stellt sich bereits ein Mitglied der Erbengemeinschaft gegen die Interessen der anderen kommt es zu keiner Einigung. Jedes Unternehmen benötigt jedoch für den täglichen Ablauf Entscheidungen und klare Führung. Deshalb überlebt ein Unternehmen mit streitenden Erben an der Spitze nicht lange.
Zusammengefasst ist die Erbengemeinschaft deshalb gefährlich für die Existenz eines Unternehmens.
Aus einer Erbengemeinschaft können folgende Probleme resultieren:
- Zeitverlust bei der Nachlassauseinandersetzung
- Verzögerungen innerhalb des Betriebsablaufs
- Finanzprobleme für das Unternehmen
- Kontrollverlust des Betriebsablaufs
Kann man eine Erbengemeinschaft umgehen?
Die Erbengemeinschaft wird in erster Line präventiv durch eine letztwillige Verfügung seitens des Erblassers verhindert. Setzt der Erblasser gezielt Erben für seinen Nachlass ein, sieht der Gesetzgeber kein Erfordernis für die Verwendung der gesetzlichen Erfolge. Folglich entsteht keine Erbengemeinschaft.
Erbengemeinschaften können jedoch auch durch ein Testament entstehen, soweit es explizit angeordnet wird.
Besonderheit Berliner Testament
Zu einer Erbengemeinschaft durch Testament kommt es insbesondere bei dem Berliner Testament. Bei dem Berliner Testament setzten die Ehegatten ihre gemeinsamen Kinder als Schlusserben ein. Die Schlusserben bilden anschließend nach dem Tod des letzten Ehegatten die Erbengemeinschaft.
Aus diesem Grund ist das Berliner Testament für Unternehmer nicht empfehlenswert.
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