Veröffentlicht am: 09.03.2022 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Schenkungen aus Dankbarkeit sind „schlüssig und unter lebensnaher Betrachtung nachvollziehbar“, sagt das OLG.
Tochter pflegt ihren Vater bis zum Tod: Schenkung von 100.000 Euro
Ob eine Schenkung vorliegt, ist unter lebensnaher Gesamtwürdigung aller Umstände zu ermitteln. Eine Schenkung aus Dankbarkeit ist für das OLG jedoch plausibel. (OLG Hamm – Beschluss vom 22.09.2020 – 21 U 19/20)
Was ist eine Schenkung?
Eine Schenkung ist eine Zuwendung unter Lebenden. Der Empfänger der Zuwendung wird in seinem Vermögen bereichert. Die Zuwendung erfolgt dabei unentgeltlich. Eine Schenkung kann auch Bestandteil einer letztwilligen Verfügung sein. Bezüglich Schenkungen, die ein Erblasser noch vor seinem Tod an einen einzelnen Erben tätigt, entstehen innerhalb einer Erbengemeinschaft oftmals Konflikte.
Eine Schenkung von Todes wegen liegt immer dann vor, wenn die Schenkung an die Bedingung geknüpft ist, dass der Beschenkte den Erblasser überlebt.
Der Fall
Im vorliegenden Fall pflegt eine von drei Töchtern den gemeinsamen Vater bis zu seinem Tod. Neben der Pflege stellt der Vater seiner Tochter auch eine Vorsorgevollmacht aus. Dadurch erlangt die Tochter die Berechtigung, Bankgeschäfte für ihren Vater vorzunehmen.
Kurz vor dem Tod ihres Vaters überweist die Tochter von dem Konto des Vaters 100.000 Euro auf ihr eigenes Konto.
Hat die Tochter ihre Bankvollmacht missbraucht?
Eine der anderen Töchter (die Klägerin) wirft der pflegenden Tochter (der Beklagten) nach dem Tod des Vaters vor, sich missbräuchlich mit dem Geld bereichert zu haben und geht mit der Angelegenheit vor das Landgericht. Die beklagte Tochter trägt vor, dass die 100.000 Euro ein Geschenk ihres Vaters aus Dankbarkeit für die Pflege sei.
Landgericht und OLG sind sich einig
Das Landgericht weist die Klage der Klägerin ab. Daraufhin legt die Klägerin erfolglos Berufung beim OLG ein. Beide Instanzen sehen in der Transaktion der 100.000 Euro eine Schenkung aus Dankbarkeit. Das OLG stützt diese Ansicht auch auf die Aussage des Ehemannes der Beklagten. Der Ehemann sagt aus, bei einer Teilüberweisung von 30.000 Euro persönlich dabei gewesen zu sein.
Ist der Ehemann der Beklagten ein glaubwürdiger Zeuge?
Das OLG schätzt die Aussage des Ehemannes der pflegenden Tochter als glaubwürdig ein und hält eine Schenkung aus Dankbarkeit plausibel. Auch die Tatsache, dass der Vater bis zuletzt jede Transaktion kontrollierte, spricht gegen eine missbräuchliche Entwendung.
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