Veröffentlicht am: 03.08.2023 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Die Miterben einer Erbengemeinschaft verfolgen immer das Ziel, im Rahmen der Erbauseinandersetzung, den Nachlass untereinander aufzuteilen. Für eine erfolgreiche Auseinandersetzung müssen die Miterben eine Vielzahl von Verfügungen treffen, für welche oftmals ein Erbschein erforderlich ist.
Unterschied Teilerbschein und gemeinschaftlicher Erbschein
Für eine Erbengemeinschaft kommen verschiedene Arten des Erbscheins in Betracht Insbesondere sind der gemeinschaftliche Erbschein und der Teilerbschein zu nennen.
Müssen sich alle Miterben an den Kosten beteiligen?
Die Beantragung eines gemeinschaftlichen Erbscheins ist mit Kosten verbunden. Die Höhe der Kosten bestimmt sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und hängt von der Höhe des Nachlasswertes ab. Im Normalfall trägt der Miterbe, welcher den Erbschein beantragt, die Kosten. Ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Miterben besteht nur in Ausnahmefällen, wenn ein Erbschein zwingend erforderlich war.
Ist ein Erbschein überhaupt erforderlich?
In vielen Fällen reicht bereits ein notarielles oder handschriftliches Testament aus, um Verfügungen über den Nachlass treffen zu dürfen. Es sollte vor der Beantragung eines Erbscheins also immer genau geprüft werden, ob dieser überhaupt erforderlich ist. In vielen Fällen können sich die Miterben den Zeitaufwand und die damit verbundenen Kosten nämlich sparen.
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