Müssen sich alle Miterben an den Kosten beteiligen?
Die Beantragung eines gemeinschaftlichen Erbscheins ist mit Kosten verbunden. Die Höhe der Kosten bestimmt sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und hängt von der Höhe des Nachlasswertes ab. Im Normalfall trägt der Miterbe, welcher den Erbschein beantragt, die Kosten. Ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Miterben besteht nur in Ausnahmefällen, wenn ein Erbschein zwingend erforderlich war.
Ist ein Erbschein überhaupt erforderlich?
In vielen Fällen reicht bereits ein notarielles oder handschriftliches Testament aus, um Verfügungen über den Nachlass treffen zu dürfen. Es sollte vor der Beantragung eines Erbscheins also immer genau geprüft werden, ob dieser überhaupt erforderlich ist. In vielen Fällen können sich die Miterben den Zeitaufwand und die damit verbundenen Kosten nämlich sparen.