Veröffentlicht am: 15.11.2021 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Erbscheine beweisen, wer erbberechtigt ist. Nachlassgerichte stellen diese Erbscheine aus, falls die Identität des Antragstellers und sein Verwandtschaftsgrad zu den Erblassern beweisbar sind. Das war in diesem Fall nicht ausreichend möglich.
Unzureichende Beweismittel im Erbscheinsverfahren…
Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:
Antrag auf Erbschein scheitert wegen unzureichender Beweismittel
Potenzielle Erben fordern einen Erbschein nach der gesetzlichen Erbfolge. Das Nachlassgericht lehnt den Antrag ab. Die Erben konnten ihre Verwandtschaft zu der Erblasserin nicht überzeugend darlegen. (OLG Düsseldorf – Beschuss vom 22.01.2020 – I-3 Wx 162/16).
Welche Beweismittel dienen zur Aufklärung der Verwandtschaftsverhältnisse?
Potenzielle Erben müssen ihre Verwandtschaft zu dem Erblasser durch Urkunden sicher belegen. Erst wenn die Urkunden schwer zu beschaffen sind oder keine vorliegen, dürfen die Antragssteller auf Alternativen zurückgreifen. Die Alternativen müssen jedoch eine gleich starke Aufklärungsfunktion ausstrahlen, so wie eine Urkunde selbst. Wichtige Urkunden in diesem Zusammenhang sind:
- Geburtsurkunde der Erblasserin
- Geburtsurkunde der Erben
- Familienstammbaum
Welche alternativen Beweismittel gibt es?
Unzureichende Beweismittel, die keine verlässliche Schlussfolgerung über die Verwandtschaftsverhältnisse ermöglichen, sind unzulässig. Das Nachlassgericht muss keinen eigenen Bemühungen nachgehen und darf auch erst einen Erbschein erteilen, sobald alle erforderlichen Tatsachen festgestellt sind. Die Antragsteller sind dabei in der Verpflichtung, jegliche Beweismittel zu beschaffen und einzureichen. Auch eidesstaatliche Versicherungen von Beteiligten liegen in der Verantwortung der potenziellen Erben. Zeugenbefragungen sind nur dann als Beweismittel anerkannt und durchführbar, wenn sie zur weiteren Aufklärung beitragen.
Ein DNA-Verfahren zur Ermittlung der Verwandtschaft ist hingegen kein geeignetes Beweismittel im Rahmen eines Nachlassverfahrens.
Der Fall
Im vorliegenden Fall verstirbt eine Erblasserin ohne ein Testament oder nahen Angehörigen. Wenig später beantragten die Kinder der vorverstorbenen Schwester der Erblasserin und die noch lebende Schwester der Erblasserin einen Erbschein nach der gesetzlichen Erbfolge. Die potenziellen Erben legen dem Nachlassgericht nur unzureichende Urkunden und Dokumente vor, die das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser nicht hinreichend aufklären.
- Das Nachlassgericht – und auch später das OLG – sehen die vorgetragene Erbfolge zwar als durchaus möglich an, jedoch mangelt es an den notwendigen Beweisen. Das Nachlassgericht lehnt den Erbscheinantrag ab.
- Das OLG Düsseldorf weist die daraufhin erhobene Beschwerde ab.
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