Erbschaftskauf und Erbschaftsverkauf verhindern Streit in Erbengemeinschaft
Der Erbberechtigte kann seine Erbschaft verkaufen.
Er kommt so an schnelles Geld, darf auf die nervige Familie verzichten – und kann so jahrelangen Stress vermeiden.
Der Erbberechtigte kann seine Erbschaft verkaufen.
Er kommt so an schnelles Geld, darf auf die nervige Familie verzichten – und kann so jahrelangen Stress vermeiden.
Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:
Der Erbe kann sein gesamtes Erbe oder seinen Erbanteil an jemanden verkaufen. Der Erbe verkauft dabei keine Gegenstände, sondern seine rechtliche Stellung als Erbe.
Erben, die schnell und unkompliziert an Geld gelangen möchten, verkaufen ihren Erbanteil an einen externen Erbschaftskäufer.
Die Verkäufer übertragen damit ihren geerbten Erbanteil. Dafür erhalten sie sofort Geld und haben nichts mehr mit dem Nachlass und den anderen Miterben zu tun.
Ein Erbschaftsverkauf hat für den Verkäufer in der Regel mehr Vor- als Nachteile. Der Erbschaftsverkäufer
Der Erbe erlangt nicht sofort sein Erbe, sondern zunächst bilden alle Miterben automatisch mit dem Tod des Erblassers eine sog. Erbengemeinschaft.
Die Erben können über ihr Erbe nicht unabhängig entscheiden.
Alle Erben können nur gemeinsam über alles im Nachlass Befindliche entscheiden.
Dazu zählen
“Freigekauft” aus der Erbengemeinschaft
Die Erben sind erst von den anderen Miterben unabhängig, wenn sich die Erbengemeinschaft „auseinandergesetzt“ (also: geeinigt) hat.
Bei mehreren Miterben kann die Auseinandersetzung viele Jahre dauern.
Durch den Erbschaftsverkauf ist der Erbschaftsverkäufer aus der Abwicklung, die in der Regel mehrere Jahre dauert, sofort aus der Erbengemeinschaft raus.
Der Erbschaftsverkäufer überträgt dem Käufer auch das Risiko, dass spätere Schulden des Erblassers gefunden werden. Der Erbschaftskäufer haftet für die Schulden mit dem Kauf der Erbschaft.
Der Kaufvertrag muss notariell beurkundet werden.
Der Erbschaftskauf muss dem Nachlassgericht angezeigt werden.
Der Erbschaftsverkäufer sollte dem Erbschaftskäufer den Erbschein zeigen.
Alle Miterben haben ein sogenanntes Vorkaufsrecht: Die Miterben können den externen (außerhalb der Erbengemeinschaft) Erbschaftskäufer immer übertrumpfen. Sie haben die Wahl, die Erbschaft dem Erbschaftsverkäufer abzukaufen. Der Kaufvertrag kommt im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts automatisch zwischen dem Erbschaftsverkäufer und dem Miterben zustande. Der Erbschaftskäufer ist übertrumpft.
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