Keine Stellungnahme des Nachlasspflegers
Der Nachlasspfleger nahm nach Aufforderung des Nachlassgerichts keine Stellung zu der Problematik. Lediglich der in dem Vergütungsantrag bezifferte Stundensatz gab Aufschluss, dass es sich vermutlich um einen Anspruch gegen den Nachlass handelte.
Vergütungsantrag wird abgelehnt
Das Nachlassgericht nahm auf Grund der mangelnden Mitarbeit und der schwammigen Informationen abstand und wies den Antrag ab. Bei einem Vergütungsantrag müsse deutlich werden, ob der Anspruch gegen die Staatskasse oder gegen den Nachlass geltend gemacht werden soll. Gegen diese Entscheidung legte der Nachlasspfleger Beschwerde zum OLG ein.
Nachlassgericht muss neu Entscheiden
Das OLG verwies den Antrag des Nachlasspflegers zur abermaligen Entscheidung an das Nachlassgericht zurück. Grund sei, dass durch den Antrag des Nachlasspflegers ein Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 168 FamFG in die Wege geleitet wurde. Ein Vergütungsfestsetzungsverfahren ist ein Amtsverfahren. Dabei gilt, dass ein Gericht zur Festsetzung einer angemessenen Vergütung alle erforderlichen Tatsachen von Amts wegen ermitteln muss. Vorliegend habe das Nachlassgericht diese Aufgabe versäumt.
Festsetzung der Vergütung durch Auslegung
Das OLG war der Auffassung, dass das Nachlassgericht trotz der unklaren Angaben eine Vergütung hätte festsetzen können. Dies hätte im Rahmen einer Auslegung passieren müssen. Durch eine Auslegung hätte das Nachlassgericht zu dem Ergebnis kommen können, dass sich der Antrag des Nachlasspflegers auf seinen Vergütungsanspruch primär gegen den Nachlass richtete und nur hilfsweise eine Festsetzung seiner Vergütung gegen die Staatskasse beantragen wollte.