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Vergütung eines Nachlasspflegers

Ein Nachlassgericht muss im Rahmen eines Vergütungsfestsetzungsverfahren alle erforderli-chen Tatsachen von Amts wegen ermitteln. Der Vergütungsantrag ist durch das Nachlassge-richt auszulegen. (OLG Zweibrücken – Beschluss vom 08.09.2022 – 6 W 49/22)

Der Fall

Im vorliegenden Fall ging es um den Vergütungsanspruch eines Nachlasspflegers. Dieser war zuvor für die Nachlasspflege eines Erbfalles eingesetzt worden. Nachdem seine Tätigkeit endete, stellte der Nachlasspfleger einen Vergütungsanspruch an das Nachlassgericht. Dabei war dem Nachlassgericht jedoch unklar, ob der Nachlasspfleger seinen Anspruch gegen den Nachlass oder gegen die Staatskasse richtete.

Keine Stellungnahme des Nachlasspflegers

Der Nachlasspfleger nahm nach Aufforderung des Nachlassgerichts keine Stellung zu der Problematik. Lediglich der in dem Vergütungsantrag bezifferte Stundensatz gab Aufschluss, dass es sich vermutlich um einen Anspruch gegen den Nachlass handelte.

Vergütungsantrag wird abgelehnt

Das Nachlassgericht nahm auf Grund der mangelnden Mitarbeit und der schwammigen Informationen abstand und wies den Antrag ab. Bei einem Vergütungsantrag müsse deutlich werden, ob der Anspruch gegen die Staatskasse oder gegen den Nachlass geltend gemacht werden soll. Gegen diese Entscheidung legte der Nachlasspfleger Beschwerde zum OLG ein.

Nachlassgericht muss neu Entscheiden

Das OLG verwies den Antrag des Nachlasspflegers zur abermaligen Entscheidung an das Nachlassgericht zurück. Grund sei, dass durch den Antrag des Nachlasspflegers ein Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 168 FamFG in die Wege geleitet wurde. Ein Vergütungsfestsetzungsverfahren ist ein Amtsverfahren. Dabei gilt, dass ein Gericht zur Festsetzung einer angemessenen Vergütung alle erforderlichen Tatsachen von Amts wegen ermitteln muss. Vorliegend habe das Nachlassgericht diese Aufgabe versäumt.

Festsetzung der Vergütung durch Auslegung

Das OLG war der Auffassung, dass das Nachlassgericht trotz der unklaren Angaben eine Vergütung hätte festsetzen können. Dies hätte im Rahmen einer Auslegung passieren müssen. Durch eine Auslegung hätte das Nachlassgericht zu dem Ergebnis kommen können, dass sich der Antrag des Nachlasspflegers auf seinen Vergütungsanspruch primär gegen den Nachlass richtete und nur hilfsweise eine Festsetzung seiner Vergütung gegen die Staatskasse beantragen wollte.

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