Durch das Einsetzen eines Testamentsvollstreckers, wird die Verwaltung des Nachlasses in fremde Hände gelegt. Das heißt, dass sich nicht die eigentlichen Erben mit der Nachlassverwaltung befassen müssen, sondern eine dritte Person. Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers ist immer dann sinnvoll, wenn der Erblasser befürchtet, dass sich die Erben im Erbfall nicht über die Nachlassverwaltung einigen können oder wenn minderjährige Erben vorhanden sind.
Der Testamentsvollstrecker muss ein Verzeichnis über die seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und Verbindlichkeiten anfertigen. Das Nachlassverzeichnis muss der Testamentsvollstrecker den Erben bekanntgeben.
Der Testamentsvollstrecker ist den Erben gegenüber verpflichtet Auskunft über seine Tätigkeiten zu erteilen.
Der Testamentsvollstrecker hat die Pflicht, sein Amt sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Er soll den Nachlass nicht nur verwalten, sondern je nach Möglichkeit auch vermehren. Zu den zur Nachlassverwaltung erforderlichen Maßnahmen können beispielsweise der Abschluss von Verträgen oder der Erwerb von Sachen und Rechten gehören.
Den Testamentsvollstrecker trifft weiterhin die Pflicht, eine Erbschaftssteuererklärung beim zuständigen Erbschaftssteuerfinanzamt abzugeben.
Den Testamentsvollstrecker trifft außerdem die Pflicht zur Auseinandersetzung und Teilung des Nachlasses. Er muss dabei die Anordnungen des Erblassers beachten und etwaige Teilungsanordnungen ausführen.
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