Veröffentlicht am: 16.03.2023 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Die Abschmelzregel bei Schenkungen im Rahmen eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs

Die Zehn-Jahres-Frist auch sog. Abschmelzregel im Sinne des § 2325 Abs. 3 BGB beginnt nicht automatisch mit vollzogener Schenkung. Die Frist wird bei einer Schenkung eines Grundstücks mit einem Wohnhaus dadurch gehemmt, dass dem Schenker ein umfassendes Wohnrecht eingeräumt wird. Eine Anrechnung auf den Pflichtteilsergänzungsanspruchs findet statt. (OLG München – Endurteil vom 08.07.2022 – 33 U 5525/21)

Der Fall

Im vorliegenden Fall übertrug der spätere Erblasser noch zu Lebzeiten im Jahr 2010 diverse Grundstücke und ein Wohnhaus auf einen seiner drei Söhne. Der Erblasser verstarb 2017 und wurde anschließend von seinen Söhnen zu je 1/3 beerbt.

Brüder des Beschenkten fordern Pflichtteilsergänzungsanspruch

Zwei der drei Söhne, die nicht bereits zu Lebzeiten des verstorbenen Vaters beschenkt worden waren, forderten im Wege eines Verfahrens vor dem zuständigen Landgericht gegen ihren Bruder einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Der früheren Übertragung der Immobilien läge eine Schenkung zugrunde und sei dementsprechend im Wege der Nachlassauseinandersetzung zu berücksichtigen. Der Wert der Immobilien sei zum Zeitpunkt der Übertragung, also im Jahr 2010 anzusetzen und dem Nachlasswert fiktiv anzurechnen. Der Pflichtteil der Brüder sei im Folgenden auf Grundlage des neuen Wertes zu beziffern.

Welcher Immobilienwert muss herangezogen werden?

Der begünstigte Bruder wendete demgegenüber die Abschmelzregel ein. Die Schenkung sei im vorliegenden Fall bereits sieben Jahre her, weshalb maximal 40 % der Immobilienwerte dem Nachlass anzurechnen seien. Im folgenden Verfahren wurde die Höhe des eingeforderten Pflichtteilsergänzungsanspruch auf 79.112,16 € angesetzt. Der Beklagte zahlte einen Teil der Forderung in Höhe von 33.775, 00 € bereits während des Rechtsstreites. Das Landgericht wies die Klage mit Verweis auf die Abschmelzregelung ab.

Kläger legen Berufung zum OLG ein

Gegen die Entscheidung des Landgerichtes legten die beiden Brüder Berufung ein. Das OLG gab der Berufung statt. Das OLG verwies in der Begründung auf einen umstrittenen, aber wichtigen Umstand: Das vorbehaltene Wohnrecht des Schenkers.

Hemmung des Beginns der Zehn-Jahres-Frist

Der Erblasser bzw. Schenker hatte sich im Wege der Schenkung ein umfassendes lebenslanges Wohnrecht für das Wohnhaus eingeräumt. Darunter fiel auch die alleinige Nutzung der Räumlichkeiten. Ein Wohnrecht allein müsse keine Hemmung verursachen, jedoch sei vorliegend das Wohnrecht derart rechtlich einschränkend, dass die Schenkung nicht unbelastet vollzogen wurde. Im Ergebnis begann die Staffelung der anzurechnenden Jahre auf die Schenkung nicht 2010 bei Übertragung der Immobilien, sondern erst 2017 mit dem Tod des Erblassers bzw. mit Erlöschen des Wohnrechtes. Dem Nachlass wurde im Ergebnis der vollumfängliche Wert der Immobilien zum Zeitpunkt des Todesfalls des Erblassers angerechnet. Den klagenden Brüdern wurde ihr Pflichtteilsergänzungsanspruch auf Grundlage des neuen Nachlasswertes erfolgreich zugesprochen.

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