Vermieterin besteht auf Nachlasspflege
Bevor es zu einer Klärung seitens des Nachlassgerichts kommen konnte, beantragte die ehemalige Vermieterin des Erblassers die Einsetzung eines Nachlasspflegers. Die Vermieterin begründete ihr Ersuchen damit, dass sie bezüglich einer Kündigung des bestehenden Mietverhältnisses und einer damit einhergehenden Räumung der Wohnung Klärung benötige. Das Nachlassgericht verweigerte die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft und kündigte stattdessen als Vertreter der unbekannten Erben das Mietverhältnis. In Bezug auf eventuell bestehende rückständige Mietforderungen verwies das Nachlassgericht auf das Vermieterpfandrecht. Die Vermieterin legte daraufhin Beschwerde zum Kammergericht ein.
Erben müssen unbekannt oder ungewiss seien
Voraussetzung für die Bestellung eines Nachlasspflegers ist entweder der Unbekanntheitsstatus der gesetzlichen Erben oder die Ungewissheit, ob die Erben die Erbschaft überhaupt annehmen. Steht aus Sicht eines Nachlassgerichts ein Erbe mit hoher Wahrscheinlichkeit fest, ist eine Nachlasspflegschaft nicht erforderlich.
Ungeklärte Ausschlagungserklärungen führen zu Unsicherheit
Aus Sicht des KG seien die zahlreichen Ausschlagungserklärungen jedoch keine Grundlage, um mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Erben beziffern zu können. Im Fall, dass alle Ausschlagungen wirksam seinen, tritt zwar der Fiskus an die Stelle des Erben jedoch müsse auch diese Fiskuserbschaft mit Gewissheit festgestellt sein. Im vorliegenden Fall sei die Erbenstellen aber eben noch zu ungewiss. Aus diesen genannten Gründen habe die Vermieterin ein berechtigtes Interesse an der Bestellung eines Nachlasspflegers.
Das KG wies das Nachlassgericht an eine Nachlasspflegschaft anzuordnen.