Veröffentlicht am: 18.06.2023 von Fachanwaltskanzlei für Benden
An dem eigenen Elternhaus hängt meist nicht nur das Herz der Erblasser, sondern auch das Herz deren Abkömmlinge. Alle Beteiligten haben oftmals den Wunsch, dass das Haus in der Familie bleibt.
Testamente, Geld, Erbscheinverfahren und Streit in der Erbengemeinschaft
Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Zert. Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:
Steuern sparen beim Vererben des Familienheims
An dem eigenen Elternhaus hängt meist nicht nur das Herz der Erblasser, sondern auch das Herz deren Abkömmlinge. Alle Beteiligten haben oftmals den Wunsch, dass das Haus in der Familie bleibt.
Bei der Frage, wie das Haus in die nächste Generation gebracht werden soll, müssen aber auch immer steuerliche Fragen berücksichtigt werden.
Was ist ein Familienheim?
Als Familienheim gilt ein bebautes Grundstück, dass zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird und in dem sich der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet.
Besonderheiten beim Familienheim:
Das deutsche Erbrecht honoriert es, wenn ein Kind das Elternhaus nach dem Tod der Eltern übernimmt und in dieses einzieht. Bei der Berechnung der Erbschaftssteuer wird der Wert des Hauses dann außenvorgelassen.
Jedoch muss der Abkömmling mindestens zehn Jahre in der Immobilie wohnen bleiben. Bei einem vorherigen Auszug kann es zu einer erheblichen Nachversteuerung kommen.
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung:
- Die Eltern müssen die Immobilie bis zu ihrem Tod als eigene Wohnung genutzt haben.
- Die Immobilie liegt in Deutschland oder in einem Mitgliedsstaat der EU.
- Die Kinder müssen innerhalb von 6 Monaten in die Immobilie einziehen und diese selbst als Familienheim nutzen.
- Die Wohnfläche darf maximal 200qm betragen.
Was passiert, wenn die Selbstnutzung erst nach 6 Monaten erfolgt?
Wenn der Einzug in das Familienheim nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Erbfall geschieht, muss der Abkömmling glaubhaft darlegen:
- wann er sich zu einer Eigennutzung des Familienheims entschieden hat
- aus welchen Gründen ein früherer Einzug nicht möglich war
- wieso er diese Gründe nicht zu vertreten hat
Bei einer glaubhaften Darlegung wird der Abkömmling dennoch von der Erbschaftssteuer befreit.
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