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Gemeinschaftliche Erbauseinandersetzung

Wo alle zustimmen müssen, sind alle in der Pflicht.
Wo alle in der Pflicht sind, sehnen sich viele nach der Kür.

Gemeinsam wird gestritten; gemeinsam wird die Erbmasse “auseinandergesetzt”.

Der Zweck einer Erbengemeinschaft ist die Erbauseinandersetzung.

Die gemeinschaftliche Erbauseinandersetzung

Immer, wenn mehr als eine Person erbt, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft – mit dem Ziel, sich selbst nach der Verteilung des Erbes (“Erbauseinandersetzung”) wieder aufzulösen.
Der Weg dorthin gilt auch dem erfahrenen Fachanwalt für Erbrecht als das Schwierigste und Problematischste im Erbrecht.

Hilfreiche Fragen

Die Erbengemeinschaft ist darauf ausgerichtet, sich auseinanderzusetzen und den Nachlass aufzuteilen. Dazu werden häufig typische Fragen gestellt:

  • Wer hat Interesse an einzelnen Gegenständen?
  • Was soll verkauft werden?
  • Wie soll das Vermögen aufgeteilt werden?
  • Wie hoch ist der Wert einzelner Nachlassgegenstände wie etwa bei der Immobilie?
  • Kann ein Erbe die anderen Miterben auszahlen, wenn er einen gewissen Gegenstand übernimmt?
  • Muss ein Erbschein erteilt werden?
  • Fällt Erbschaftssteuer an und wer gibt die Erbschaftssteuererklärung ab?
  • Übernimmt jemand die Verwaltung des Nachlasses bis zur Aufteilung?
  • Erhält er hierfür eine Vergütung oder nicht?

Der Erbauseinandersetzungs-Vertrag

Dieser Vertrag protokolliert Regelungen, die die Erbengemenischaft einstimmig getroffen hat. Andere als einstimmige Entscheidungen sind gesetzlich ausgeschlossen.
Ein Erbauseinandersetzungsvertrag ist (ohne Einbeziehung von Immobilien) durch einfache schriftliche Form möglich.
Das Protokoll umfasst z.B. die

  • Begleichung offener Rechnungen als Nachlassverbindlichkeiten
  • Einreichung möglicher Testamente beim Nachlassgericht
  • Beantragung eines Erbscheins bis hin zur Erteilung des Erbscheins
  • Verwaltung des Nachlasses bis zur Erbauseinandersetzung
  • Erstellung eines Nachlassverzeichnisses mit Bewertung der Nachlassgegenstände
  • Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung

Teilungsreife ist Voraussetzung
Bis zum fertigen Erbauseinandersetzungs-Vertrag können mitunter mehrere Jahre vergehen, besonders wenn einzelne Miterben einvernehmliche Lösungen blockieren.
Für einen derartigen Erbauseinandersetzungsvertrag ist Teilungsreife die Voraussetzung: sämtliche Nachlassverbindlichkeiten müssen bezahlt sein, bevor die Nachlassabwicklung beginnen kann.

Immobilien oder Grundstücke im Nachlass?
Wenn Immobilien im Nachlass sind, muss ein Notar den Erbauseinandersetzungsvertrag schließen.

Was tut ein Fachanwalt für Erbrecht?
Er hilft bei der Bewältigung rechtlicher, organisatorischer und psychologischer Herausforderungen.
Das ist bei erwarteter Uneinigkeit der Erbengemeinschaft unausweichlich, denn langjährige Auseinandersetzungen verhindern das Auskehren des Erbes über Jahre, und Gerichtsverfahren verschlingen größere Teile der Erbmasse.

Vier Lösungen: Wenn sich Miterben nicht einigen können

Irrationales Verhalten und Unvernunft, Taktiererei und “alte Rechnungen” innerhalb der Familie führen zu langwierigen und kostspieligen Gerichtsverfahren.
Können sich die Miterben nicht einigen, ist es überaus schwierig und anspruchsvoll, das Erbe zwangsweise auseinander zu setzen.
Diese Möglichkeiten gibt es:

1. Testamentsvollstreckung
2. Teil-Erbauseinandersetzung
3. Verkauf eines Erbteils
4. Erbauseinandersetzungsklage

  • Tipp: Um Nerven, Familienfrieden und Geldbeutel zu schonen, rechtzeitig einen Fachanwalt für Erbrecht hinzu ziehen.

1. Lösung: Testamentsvollstreckung

Kluge Testiererer wissen, dass ihr Testament Streit auslöst und setzen einen Testamentsvollstrecker in ihrem Testament ein. Er koordiniert und moderiert in Zusammenarbeit mit den Erben die Erbauseinandersetzung.
Der Testamentsvollstrecker kann schon zu Lebzeiten des Erblassers – in dessen Gegenwart – eingesetzt sein, um einem Streit zuvor zu kommen.
Testamentsvollstrecker sind besonders wichtig, wenn ein Unternehmen im Nachlass ist.

2. Lösung: Teil-Erbauseinandersetzung

Wenn ausnahmslos alle Erben einverstanden sind, kommt eine Teilerbauseinandersetzung in Frage. Dabei werden unstreitige Teile des Nachlasses schon mal verteilt. Grund: Erben streiten sich um den Rest.
Verhandlungstaktisch ist ist die Teilerbauseinandersetzung keine gute Idee, denn sie kann die Einigung über streitige Teile noch schwieriger machen.

3. Lösung: Verkauf eines Erbteils

Wer seinen Anteil am Erbe verkaufen will, z.B. um sich aus der langwierigen konfliktbehafteten Auseinandersetzung zu verabschieden, darf das auch ohne Zustimmung der anderen Miterben tun.
Nach dem Verkauf des Erbteils erhält der Miterbe den vereinbarten Gegenwert, der oftmals nicht identisch mit dem Wert des Erbteils ist.
Der Verkauf eines Erbteils an Miterben kann sinnvoll sein, wenn

  • die Vorstellungen weit auseinandergehen
  • eine einvernehmliche Nachlassaufteilung nicht möglich erscheint
  • einzelne Miterben keine Zeit haben, sich mit dem Nachlass zu beschäftigen, aber auf ihr Erbe nicht verzichten möchten.

Vorkaufsrecht
Jedoch haben die anderen Miterben ein zweimonatiges Vorkaufsrecht, um zu verhindern, dass fremde Personen

  • in die Erbengemeinschaft hinein kommen,
  • Einfluss gewinnen und
  • die Erbauseinandersetzung erschweren.

Weiterlesen im Blog über Erbschaftskauf und Erbschaftsverkauf verhindern Streit

4. Lösung: Der gerichtliche Weg: Die Erbauseinandersetzungsklage

Wenn Miterben keine Einigkeit über die Erbauseinandersetzung erzielen, können einzelne Erben versuchen, ihren Plan zur Aufteilung des gesamten Nachlasses gegen den Widerstand von Miterben durchzusetzen: Sie gehen zum Gericht.
Für eine erfolgreiche Erbauseinandersetzungsklage

  • darf der Erblasser die Aufteilung des Nachlasses nicht ausgeschlossen haben.
  • müssen sämtliche Nachlassverbindlichkeiten beglichen sein, so dass der Nachlass eine Teilungsreife erreicht hat.
  • sollten die Beteiligten viel Geld und Zeit mitbringen
  • muss der Kläger risikoaffin sein: Klagen werden häufig wegen minimaler Änderungen oder wegen eines kleinen Formfehlers abgewiesen – und der Kläger trägt sämtliche Kosten.