Pflichtteilsentziehung
Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn z.B. der Abkömmling dem Erblasser oder ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet.
Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn z.B. der Abkömmling dem Erblasser oder ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet.