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Der Ablauf des Nachlassinsolvenzverfahrens

Ein Nachlassinsolvenzverfahren kann dann eröffnet werden, wenn der Erblasser verstirbt und sein Nachlass überschuldet war. Das Nachlassinsolvenzverfahren dient dem Zweck, die Nachlassgläubiger gleichmäßig aus dem Nachlass zu befriedigen. Wenn ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird, haftet der Erbe nicht mehr mit seinem gesamten Vermögen für die Schulden des Nachlasses. Die Haftung des Erben ist dann auf den Nachlass beschränkt.

Der Ablauf des Nachlassinsolvenzverfahrens kann in folgende Stufen unterteilt werden

Antrag

Das Nachlassinsolvenzverfahren wird durch einen Antrag eingeleitet, der von jedem Gläubiger gestellt werden kann. Zudem sind Erben sogar zur Antragstellung verspflichtet, wenn sie Kenntnis von der Überschuldung des Nachlasses haben.

Öffentliche Bekanntmachung

Der Antrag wird dann im Bundesanzeiger veröffentlicht. Dies hat den Zweck, dass die Gläubiger des Nachlasses über das Verfahren informiert werden.

Eröffnung des Verfahrens

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird das Nachlassinsolvenzverfahren vom Nachlassgericht eröffnet. Der Nachlass wird mit der Eröffnung des Verfahrens automatisch beschlagnahmt. Ab diesem Zeitpunkt hat der Insolvenzverwalter die Verfügungsbefugnis über den Nachlass.

Verwaltung und Verwertung des Nachlasses

Der Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten und zu verwerten. Er muss die Nachlassgläubiger gleichmäßig befriedigen.

Verteilung der Insolvenzmasse

Nach Verwaltung und Verwertung folgt die Verteilung der Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter muss hierfür einen Beschluss erlassen. Durch diesen Beschluss werden die Nachlassgläubiger nach dem Verhältnis ihrer Forderungen befriedigt.

Beendigung des Nachlassinsolvenzverfahrens

Das Nachlassinsolvenzverfahren endet, wenn die Insolvenzmasse verteilt ist. In der Regel wird das Verfahren durch einen Schlussbericht des Insolvenzverwalters beendet.

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