Der Ablauf des Nachlassinsolvenzverfahrens kann in folgende Stufen unterteilt werden
Antrag
Das Nachlassinsolvenzverfahren wird durch einen Antrag eingeleitet, der von jedem Gläubiger gestellt werden kann. Zudem sind Erben sogar zur Antragstellung verspflichtet, wenn sie Kenntnis von der Überschuldung des Nachlasses haben.
Öffentliche Bekanntmachung
Der Antrag wird dann im Bundesanzeiger veröffentlicht. Dies hat den Zweck, dass die Gläubiger des Nachlasses über das Verfahren informiert werden.
Eröffnung des Verfahrens
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird das Nachlassinsolvenzverfahren vom Nachlassgericht eröffnet. Der Nachlass wird mit der Eröffnung des Verfahrens automatisch beschlagnahmt. Ab diesem Zeitpunkt hat der Insolvenzverwalter die Verfügungsbefugnis über den Nachlass.
Verwaltung und Verwertung des Nachlasses
Der Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten und zu verwerten. Er muss die Nachlassgläubiger gleichmäßig befriedigen.
Verteilung der Insolvenzmasse
Nach Verwaltung und Verwertung folgt die Verteilung der Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter muss hierfür einen Beschluss erlassen. Durch diesen Beschluss werden die Nachlassgläubiger nach dem Verhältnis ihrer Forderungen befriedigt.
Beendigung des Nachlassinsolvenzverfahrens
Das Nachlassinsolvenzverfahren endet, wenn die Insolvenzmasse verteilt ist. In der Regel wird das Verfahren durch einen Schlussbericht des Insolvenzverwalters beendet.