Veröffentlicht am: 12.09.2024 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Berechnung des Pflichtteils führt zu Streit über Grabpflegekosten

Die Höhe des Pflichtteils bemisst sich an der Höhe des Nachlasswertes und der ausstehenden Nachlassverbindlichkeit.
Streit gibt es dabei häufig auch wegen der Grabpflegekosten

Testamente, Erbscheinverfahren und Streit in der Erbengemeinschaft

Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:

Die Höhe des Pflichtteils bemisst sich an der Höhe des Nachlasswertes und der ausstehenden Nachlassverbindlichkeiten.

Grabpflegekosten zählen nur dann zu den Nachlassverbindlichkeiten, wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten einen Grabpflegevertrag geschlossen hat, aus dem sich die Verbindlichkeit für die späteren Erben ergibt. Der in einem Testament festgehaltene Wunsch zur Grabpflege begründet dahingegen keinen pflichtteilsmindernden Umstand. (BGH – Urteil vom 26.05.2021 – IV ZR 174/20)

Der Fall

Im vorliegenden Fall verfasste die Erblasserin ein Testament und setzte mehrere Personen prozentual als Erben ein. Darunter auch ihren Sohn.
Weiterhin bestimmte die Erblasserin einen der Erben als Testamentsvollstrecker. Die Erblasserin regelte in ihrem Testament ausdrücklich, dass ein Teil des Nachlasses für die Beerdigung sowie für eine zwanzigjährige Grabpflege zu verwenden sind.

Hohe Kosten durch Grabpflege
Der Nachlasswert, abzüglich ausstehender Nachlassverbindlichkeiten, belief sich auf ca. 10.000€. Die Testamentsvollstreckerin holte im weiteren Verlauf Angebote für die jahrelange Grabpflege ein. Die Angebote lagen zwischen 7.000 und 11.000 €.

Der Sohn macht Pflichtteilsanspruch gegen Miterben geltend
Statt der prozentualen Erbschaft verlangte der Pflichtteilsberechtigte Sohn gegenüber seinen Miterben seinen Pflichtteilanspruch in Höhe von 50% des Nachlasses. Zusätzlich machte der Sohn einen Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil geltend, der in Fällen einer geringen Erbschaft durchsetzbar ist.

Streitigkeit bei Pflichtteilsberechnung
Die Miterben des Pflichtteilsberechtigten Sohn machten geltend, dass die Kosten der Grabpflege eine Nachlassverbindlichkeit darstellen und vom Nachlasswert abzuziehen seien. Folgend sei der Pflichtteil entsprechend zu mindern. Nachdem die Testamentsvollstreckerin den erwünschten Betrag des Pflichtteilsberechtigten nicht auszahlte, erhob der Sohn Klage. Diese Klage wurde jedoch sowohl vom Amtsgericht als auch vom zuständigen Landgericht – als Berufungsgericht – als unbegründet abgewiesen. Daraufhin zieht der pflichtteilsberechtigte Sohn vor den BGH.

Sohn legt Revision zum BGH ein
Anders als die Vorinstanzen willigt der BGH dem Pflichtteilsberechtigten seinen Anspruch zu. Die Grabpflegekosten seien nur dann für die Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen, wenn der Erblasser zu Lebzeiten einen Grabpflegevertrag geschlossen habe. Dieser Grabpflegevertrag würde sich dann wiederum als Nachlassverbindlichkeit im Nachlasswert niederschlagen. Grabpflegekosten, die sich hingegen aus einer im Testament angeordneten Auflage ergeben, begründen keine Minderung des Nachlasswertes bzw. des Pflichtteils.
Dabei sei auch zu beachten, dass der Pflichtteilsanspruch gegenüber den Ansprüchen aus Auflagen oder Vermächtnissen vorrangig ist.

Der BGH gab der Klage statt und verwies die Angelegenheit zur weiteren Klärung zurück an das Berufungsgericht.

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