Gewöhnlicher Aufenthaltsort des Erblassers in Thailand bestimmt das anwendbare Recht
Hielt sich der Testierer überwiegend in einem anderen Land auf, gilt das Recht dieses ausländischen Landes.
Gelegentliche Besuche in Deutschland ändern das nicht.
Hielt sich der Testierer überwiegend in einem anderen Land auf, gilt das Recht dieses ausländischen Landes.
Gelegentliche Besuche in Deutschland ändern das nicht.
Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:
Die Erbfolge innerhalb eines Testaments mit den Worten „Für den Fall, das ich heute tödlich verunglücke“ einzuleiten führt nicht dazu, dass das Testament lediglich für den genannten Tag gilt.
Vielmehr bedarf es einer Auslegung. Sind keine weiteren gegenteiligen Argumente ersichtlich begründet diese Formulierung keine Bedingung, sondern eine Fortgeltung des Testamentes.
KG (Kammergericht Berlin) – Beschluss vom 24.04.2018 – 6 W 10/18
Im deutschen Rechtsystem findet die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes an mehreren Stellen statt.
Im Erbrecht bestimmt der gewöhnliche Aufenthaltsort eines Erblassers das anzuwendende Recht auf den Erbfall.
Allgemein verständlich befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt eines jemanden dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
Zur Ermittlung dienende Kriterien sind:
Beachte: Grundvoraussetzung ist ein zusammenhängender Aufenthalt von mindestens 6 Monaten, kurzfristige Unterbrechungen bleiben dabei unberücksichtigt.
Im vorliegenden Fall ging es um die Wirksamkeit eines in Thailand errichteten Testamentes. Dieses Testament wurde von einem deutschen Staatsbürger – später der Erblasser – verfasst.
Der Erblasser wanderte für die Liebe im Jahr 2004 nach Thailand aus und verstarb 2019.
Inhalt des Testamentes
In dem Testament hielt der Erblasser fest, dass seine thailändische Lebensgefährtin die in Thailand befindlichen Vermögensgegenstände erben soll.
Darüber hinaus bestimmte der Erblasser seinen Sohn zum Erben von drei in Deutschland befindlichen Eigentumswohnungen.
Zugunsten seiner Tochter legte der Erblasser ein Vermächtnis in Höhe von 10.000 Euro aus dem Vermögen an, das der Sohn erben soll.
Thailändisches Recht soll angewendet werden
Der Erblasser bestimmte ausdrücklich, dass auf seinen Erbfall thailändisches Recht anwendbar sein soll.
Das Testament wurde in deutsch sowie in thailändisch verfasst.
Sonstige Wirksamkeitsvoraussetzungen sind bei der Errichtung ebenfalls erfüllt worden.
Nach dem Erbfall beantragte der Sohn einen auf das in Deutschland gelegene Vermögen beschränkten Erbschein.
Tochter zweifelt anwendbares Recht an
Die Tochter widersprach dem Erbscheinantrag ihres Bruders.
Zur Begründung führte sie an, dass statt dem thailändischen das deutsche Recht anwendbar sei.
Der Erblasser habe laut der Tochter seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt.
Weiterhin sei der Erblasser auch nicht der thailändischen Sprache mächtig gewesen.
Nachlassgericht stellt Erbschein für Sohn weiterhin in Aussicht
Das Nachlassgericht befand die Argumente der Tochter nicht überzeugend und stellte dem Sohn die Erteilung des Erbscheins in Aussicht. Daraufhin legte die Tochter Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.
OLG teilt Auffassung des Nachlassgerichts
Der Erblasser hatte seinen Lebensmittelpunkt zu Lebzeiten in Thailand.
Dass er gelegentlich Verwandte in Deutschland besuchte, ändere daran nichts.
Ebenso sei der Umstand, dass der Erblasser kein thailändisch konnte, unerheblich.
Das OLG verdeutlichte, dass auf den Erbfall das thailändische Recht anwendbar sei. Für das in Deutschland befindliche Vermögen gelte das Recht des Ortes, an dem sich das Vermögen befinde, sprich deutsches Recht.
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