Veröffentlicht am: 18.10.2024 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Der Begriff des Bargeldes umfasst in aller Regel das physische Bargeld in Form von Scheinen und Münzen. Eine Erbin sah das ganz anders.
Testamente, Erbscheinverfahren und Streit in der Erbengemeinschaft
Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:
Erbstreit – Auslegung des Begriffs „vorhandenes Bargeld“
Der Begriff des Bargeldes umfasst in aller Regel das physische Bargeld in Form von Scheinen und Münzen. Insbesondere spricht das Indiz einer wirtschaftlich erfahrenen Erblasserin für eine wörtliche Auslegung dieses Begriffs. (OLG München – Beschluss vom 05.04.2022 – 33 U 1473/21)
Der Fall
Im vorliegenden Fall errichtete die Erblasserin ein privatschriftliches Testament und setzte in ihrem Testament ein Vermächtnis ein. Das Vermächtnis ordnete die Aufteilung ihres vorhandenen Bargeldes an. Eines dieser Teile ging zugunsten des späteren Klägers.
Definition von „Bargeld“
Nach dem Ableben der Erblasserin zahlten die Erben dem Vermächtnisnehmer seinen aus dem Vermächtnis zugesprochenen Teil aus dem zum Erbfall vorhandenen Bargeld – in Form von Scheinen und Münzen – aus. Der Vermächtnisnehmer gab sich damit jedoch nicht zufrieden und war der Auffassung, dass mit der Formulierung „vorhandenes Bargeld“ nicht nur Scheine und Münzen, sondern vielmehr auch private Bankkonten der Erblasserin gemeint seien.
Landgericht weist Klage ab
Der Vermächtnisnehmer erhob daraufhin Klage gegen die Erben vor dem zuständigen Landgericht. Das Landgericht wies die Klage jedoch ab. Mit dieser Entscheidung gab sich der Vermächtnisnehmer nicht zufrieden und legte Berufung zum Oberlandesgericht ein.
„Bargeld“ ist auslegungsbedürftig
Bei der Auslegung eines Testamentes kommt es primär auf den tatsächlichen Willen des Erblassers an. Die Erblasserin war zu Lebzeiten eine in Wirtschaftsdingen erfahrene Person. Das OLG schloss daraus, dass die Erblasserin den Begriff des Bargeldes nicht rein zufällig ohne Hintergedanken verwendete. Dass mit „Bargeld“ lediglich vorhandene Scheine und Münzen zum Zeitpunkt des Erbfalls gemeint seien, begründete das OLG auch damit, dass die Erblasserin noch kurz vor ihrem Ableben eine Kreditaufnahme über einen Betrag in Höhe von 350.000.000 Euro zugestimmt hatte.
Auslegung des Einzelfalls
Dagegen konnte das OLG nicht ausschließen, dass in anderen Fällen eine Auslegung des Begriffs Bargeld auch zu anderen Ergebnissen kommen könnte. So haben Gerichte in der Vergangenheit für den Begriff des „Barvermögen“ neben Scheine und Münzen auch auf Konten vorhandenes Buchgeld und Wertpapierdepots subsumiert.
Das OLG wies die Berufung des Vermächtnisnehmers als unbegründet ab.
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