Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:
Für einen erfolgreichen Antrag auf Änderung des Grundbuches muss aus den eingereichten Dokumenten die Erbenstellung des Antragsstellers zweifelsohne hervorgehen.
Ist die Erbeinsetzung innerhalb der letztwilligen Verfügung unter einer Bedingung gestellt, ist das Grundbuchamt gehalten, die Erbenstellung rechtssicher zu überprüfen.
Ist dies durch bereits eingereichte Erklärungen nicht möglich, kann das Grundbuchamt weitere Nachweise fordern.
(OLG Saarbrücken – Beschluss vom 13.12.2021 – 5 W 70/21)
Eine Pflichtteilsstrafklausel ist ein Instrument innerhalb eines gemeinschaftlichen Testamentes oder eines gemeinsamen Erbvertrages, mit dessen Hilfe die Erblasser die Erbeneinsetzung unter einer Bedingung stellen.
Ausgangspunkt ist, dass sich die testierenden Eheleute gegenseitig als Erben einsetzen.
Das Verhalten der Abkömmlinge wird eingefordert
Die Pflichtteilsstrafklausel soll nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehegatten verhindern, dass die potenziellen Erben ihren Pflichtteil auf den ersten Erbfall einfordern.
Im vorliegenden Fall errichtete ein Ehepaar einen notariellen Erbvertrag und setzten sich gegenseitig als Erben ein. Schlusserben des zuletzt versterbenden Ehepartners sollten die drei Söhne werden.
Das Ehepaar baute zusätzlich noch eine Pflichtteilsstrafklausel ein, aus der hervor ging, dass die jeweiligen Söhne nur dann erben sollen, wenn sie den Erbvertrag nicht angefochten und auch keinen Pflichtteil vom überlebenden Ehegatten verlangt haben.
Umschreibungsantrag an das Grundbuchamt
Nach dem Tod beider Eltern beantragten die Brüder die Umschreibung des Eigentums der im Nachlass befindlichen Immobilie auf einen der drei Brüder.
Die Brüder gaben eine Erklärung Eides statt ab, dass keiner seinen Pflichtteil nach dem Tod des zuerst verstorbenen Elternteils geltend gemacht hat.
Zusätzlich legten sie dem Antrag den notariellen Erbvertrag mitsamt Eröffnungsprotokoll bei.
Grundbuchamt verlangt weitere Nachweise
Die durch die Brüder vorgelegte Erklärung reichte dem Grundbuchamt nicht.
Zwar haben die Brüder hinsichtlich des Pflichtteilsanspruches die Bedingung zur Erbeneinsetzung erfüllt, jedoch nicht in Bezug auf eine mögliche Anfechtung.
Das Grundbuchamt forderte die Brüder deshalb zur Abgabe einer weiteren eidesstattlichen Versicherung auf.
Brüder liefern weitere Erklärung
Auf das Verlangen des Grundbuchamtes legte einer der Brüder einer Erklärung vor.
Diese Erklärung umfasste den Inhalt, dass keiner der Brüder den Erbvertrag angefochten habe.
Das Grundbuchamt wies die Erklärung jedoch zurück, mit der weiteren Aufforderung, eine solche Erklärung von jedem der Brüder zu erhalten.
Alternativ zum Nachweis der Erbfolge bot das Grundbuchamt den Brüdern die Vorlage eines Erbscheines an.
Brüder legen Beschwerde ein
Den Umstand, dass dem Grundbuchamt die eingereichten Nachweise nicht genügten, wollten die Brüder nicht akzeptieren und legten Beschwerde ein.
Die Beschwerde vor dem zuständigen OLG wurde jedoch als unbegründet zurückgewiesen.
Das Grundbuchamt habe zu Recht weitere Nachweise verlangt. Die Änderung des Grundbuches könne nur vonstattengehen, wenn die Erbenstellung rechtssicher überprüfbar sei.
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