Der Fall
Im vorliegenden Fall verstarb ein Erblasser und hinterließ ein handschriftliches Testament. In dem Testament begünstigte der Erblasser seine Tochter und seine vier Enkel als Erben. Teil des Nachlasses waren auch Grundstücke. In dem Testament setzte der Erblasser für die Erbteile der Enkel eine Testamentsvollstreckung ein. In dem Zusammenhang hinterließ der Erblasser in den Grundbüchern der Nachlassimmobilien ein Testamentsvollstreckervermerk.
Erben beantragen Erbschein
Nach dem Tod des Erblassers beantragten die Erben einen Erbschein, der ihnen in der Folge auch erteilt wurde. Die Erben wurden durch Vorlage des Erbscheins kurz darauf als neue Eigentümer in Erbengemeinschaft in die Grundbücher eingetragen. Wenig später bestätigte das Nachlassgericht die Beendigung der Testamentsvollstreckung.
Ein Erbe soll Alleineigentümer werden
Fast 25 Jahre später traten die vier Enkel des Erblassers erneut in Aktion und begannen den Nachlass hinsichtlich der Nachlassimmobilien auseinandersetzen. Einer der vier Erben sollte zukünftig gegen Zahlung an die anderen Erben der Alleineigentümer der Nachlassimmobilien werden. Dazu beantragten die Erben beim zuständigen Grundbuchamt die Nachlassauseinandersetzung und zugleich die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks aus dem Grundbuch. Die erforderliche Bestätigung der des Nachlasses zur Beendigung der Testamentsvollstreckung legte sie vor.
Antrag wird nicht stattgegeben
Das Grundbuchamt kam dem Antrag der Erbengemeinschaft nicht nach und verwies in seiner Begründung darauf, dass wegen des bestehenden Testamentsvollstreckervermerks keine Grundbuchänderung vorgenommen werden könne. Der vorgelegte Erbschein sei durch den bestehenden Testamentsvollstreckervermerk insoweit belastet, dass keine Verfügung über die Grundstücke möglich sei. Nur durch Vorlage eines neuen unbelasteten Erbscheins käme eine Löschung des Vermerks und eine anschließende Grundbuchänderung in Betracht.
Erben legen Beschwerde ein
Gegen diese Entscheidung legten die Erben Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Das Oberlandesgericht konnte die Entscheidung des Grundbuchamtes nur teilweise stützen. Im Kern müsse wie vom Grundbuchamt richtig festgestellt, für die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks das Ende der Testamentsvollstreckung durch öffentliche Urkunde nachgewiesen sein. Nur dann könne auch im zweiten Schritt eine Grundbuchänderung vorgenommen werden. Vorliegend sah das Oberlandesgericht anders als das Grundbuchamt eben diese Voraussetzung als erfüllt an. Die vorgelegte Bestätigung über die Beendigung der Testamentsvollstreckung, welche von dem damaligen Nachlassgericht erstellt wurde, sei eine im Grundbuchverkehr taugliche öffentliche Urkunde und damit würdig die Löschung eines Testamentsvollstreckervermerks zu bewirken.
Im Ergebnis wurde die Entscheidung des Grundbuchamts aufgehoben und die Erben konnten den Vermerk löschen, sowie die Grundbuchänderung vornehmen.