Der Fall
Im vorliegenden Fall war für einen Nachlass ein professioneller Erbenermittler eingeschaltet worden. Als dieser fündig wurde, kontaktierte der Erbenermittler den potenziellen Erben und übermittelte diesem diverse Vertragsunterlagen. Die Vertragsunterlagen gaben darüber Auskunft, dass der Erbenermittler weitere Nachforschung zum Erbrecht des potenziellen Erben anstellen wolle und dafür eine Vergütung von 25 % des Erbes verlangt. Weiter machte der Erbenermittler in seinem Vertrag darauf aufmerksam, dass die Bearbeitung der Angelegenheit davon abhängig gemacht werden würde, dass er von allen durch ihn ermittelten Erben Vollmacht und einen unterschriebenen Honorarvertrag erhält. Der ermittelte Erbe unterzeichnete die Vertragsunterlagen.
Kann der Erbe Auskunft verlangen?
Der Erbenermittler setzte den Erben im Laufe seiner Arbeit darüber in Kenntnis, dass noch erforderliche Urkunden für ein Erbscheinverfahren fehlten. Daraufhin verlangte der Erbe Auskunft von dem Erbenermittler. Der Erbenermittler reagierte darauf jedoch nicht und blieb stumm. Der potenzielle Erbe legte daraufhin Klage gegen den Erbenermittler ein.
Erbe scheitert in Vorinstanzen
Der Erbe verlangte die Geltendmachung seines Auskunftsanspruch. Der Erbenermittler habe ihn gegenüber mitzuteilen welche bisherige Arbeit geleistet wurde, sowie die Übersendung von Kopien sämtlicher in dieser Angelegenheit vorhandenen Schriftstücke. Zur Durchsetzung dieses Anspruchs trat der potenzielle Erbe als Kläger vor dem zuständigen Landgericht und später in zweiter Instanz vor dem zuständigen Oberlandesgericht auf. In beiden Instanzen jedoch ohne Erfolg. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts, legte der Kläger Revision zum Bundesgerichtshof ein.
Erbenermittler ist nicht zur Tätigkeit verpflichtet
Auch vor dem Bundesgerichtshof hatte der potenzielle Erbe keinen Erfolg. Wie bereits die Vorinstanzen, wies auch der Bundesgerichtshof die Revision als unbegründet zurück. Für den Kläger ergebe sich kein Auskunftsanspruch gegen den Erbenermittler, obwohl die beiden Parteien einen wirksamen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen hatten. Grund dafür sei, dass der Erbenermittler seine Tätigkeitspflicht unter die Voraussetzung gestellt habe, dass er von allen potenziellen Erben beauftragt wird. Im Laufe seiner Arbeit habe dieser jedoch noch weitere Erben gefunden, welche keine Mandatierung vornahmen.
Klausel ist wirksam
Der potenzielle Erbe als Kläger konnte im Laufe des Verfahrens auch nicht das Gegenteil nachweisen. Der Bundesgerichtshof führte weiter aus, dass diese im Vertrag eingebaute Klausel zudem mit dem AGB-Recht konform sei. Der Erbenermittler konnte seine Tätigkeitspflicht unter die Erfüllung bestimmter Voraussetzung stellen und habe dadurch den Kläger auch nicht unangemessen benachteiligt.
Da der Erbenermittler im Ergebnis zu keiner Tätigkeit gegenüber dem Kläger verpflichtet war, bestand für den Kläger als Vertragspartner auch kein Auskunftsanspruch. Die Klage wurde abgewiesen.