Veröffentlicht am: 23.09.2024 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Erst wenn eine Beauftragung sicher festzustellen ist, kann der Notar für seinen Entwurf eines Testaments Geld verlangen.
Testamente, Erbscheinverfahren und Streit in der Erbengemeinschaft
Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:
Gab es einen Auftrag zur Erstellung eines Testamentsentwurfs? Notar bleibt auf Kosten sitzen
Erstellt ein Notar einen Testamentsentwurf, kann er die anfallenden Gebühren nur dann einfordern, wenn er auch dazu beauftragt wurde. Die Kosten fallen zu Lasten des Notares, wenn eine Beauftragung nicht sicher festzustellen ist. (LG Münster – Beschluss vom 26.01.2021 – 5 OH 14/20)
Der Fall
Im vorliegenden Fall ging es um die Durchsetzung einer Gebührenrechnung eines Notares gegenüber einem Ehepaar. Der Notar hatte 2017 für das Ehepaar ein gemeinsames Testament entworfen. Ein Jahr später suchte das Ehepaar den Notar für die Verrichtung eines Grundstücksgeschäfts auf.
Während des Termins wurde neben dem Grundstücksgeschäft auch über ein notarielles Testament für die Eheleute gesprochen. Der genaue Inhalt des Gesprächs ist jedoch streitig.
Übergabe der Heiratsurkunde
Die Eheleute übergaben dem Notar im Verlauf des Termins ihre Heiratsurkunde, sowie die Geburtsdaten der Kinder. Nach dem Treffen übersandte der Notar den Eheleuten einen Entwurf für ein notarielles Testament mitsamt der Rechnung.
Diese Rechnung wollte das Ehepaar jedoch nicht zahlen und bestritt die Auftragserteilung zur Erstellung des vorliegenden Entwurfes.
Keine Auftragserteilung durch das Ehepaar
Im gerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht wiesen die Eheleute daraufhin, dass ihnen das „neue“ Testament „aufgedrängt“ wurde. Sie wollten zu keinem Zeitpunkt ein weiteres Testament errichten. Die Heiratsurkunde und die Geburtsdaten der Kinder seine lediglich für das Grundstücksgeschäft übergeben worden.
Landgericht heb Kostenrechnung auf
Nach Anhörung beider Parteien konnte das Landgericht keine Auftragserteilung seitens der Eheleute mit der notwendigen Gewissheit nachweisen.
Zwar könne ein solcher Auftrag auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten erteilt werden, jedoch sei ein solches im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Der Notar konnte die Gebührenrechnung gegen die Eheleute nicht durchsetzen.
Der Fall:
Im vorliegenden Fall errichtete die Erblasserin 1999 ein Testament, welches ihren Ex-Ehemann und die gemeinsamen Kinder als Erben zu gleichen Teilen auswies. Das Testament wurde mit folgendem Wortlaut eingeleitet:
„Für den Fall, das ich heute, am 26.11.99 tödlich verunglücke, fällt mein gesamter Nachlass (…)“
Nach dem Ableben der Erblasserin wurde den beiden Kindern auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge ein Erbschein ausgestellt. Zu dem Zeitpunkt war dem Nachlassgericht kein Testament bekannt.
Erst 2017 fand das Testament der Erblasserin seinen Weg zum Nachlassgericht.
Testament führt beim Nachlassgericht zu Verwirrung
Mit dem Testament und der darin enthaltenen Formulierung setzte sich das Nachlassgericht im Folgenden auseinander. Der Ex-Ehemann vertrat dem Nachlassgericht gegenüber die Meinung, dass die in Frage stehende Formulierung über den genannten Tag hinaus zu verstehen sei. Eines der Kinder hingegen verwies auf die Intelligenz der Erblasserin. Die Formulierung sei deshalb wörtlich zu verstehen.
Erbschein wird wegen Unrichtigkeit wieder eingezogen
Der auf Grundlage der gesetzlichen Erfolge erteilte Erbschein zugunsten der Kinder wurde daraufhin eingezogen. Die Kinder legten Beschwerde beim Kammergericht ein.
Kammergericht weist Beschwerde als unbegründet ab
Nach Auslegung des Testamentes durch das Kammergericht ist die Formulierung keine Bedingung, die zwingend an den Eintritt des Todesfalls am fix genannten Tag geknüpft ist. Vielmehr gelte das Testament fortlaufend. Die Erblasserin habe durch ihre gewählte Wortwahl lediglich den Anlass für die Testamentserrichtung mitteilen wollen. Dass die Erblasserin in den folgenden Jahren auch kein weiteres Testament errichtet oder Änderungen vorgenommen habe, unterstützt diese Auslegung. Es seien auch keine Umstände ersichtlich, weshalb die Erblasserin ihre Erbfolge nur für einen Tag regeln wollte.
Die Erbfolge richtet sich nach dem Testament und nicht nach der gesetzlichen Erbfolge. Der Erbschein bleibt eingezogen.
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