Veröffentlicht am: 12.10.2024 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Bei Einsatz eines Testamentsvollstreckers hat ein Vermächtnisnehmer keine Beteiligtenrechte. Das betrifft auch die Akteneinsicht in die Nachlassakten.
Testamente, Erbscheinverfahren und Streit in der Erbengemeinschaft
Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:
Vermächtnisnehmer hat keinen Anspruch auf Einsicht in die Nachlassakten
Im Rahmen eines Verfahrens, in dem ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wird, kommt einem Vermächtnisnehmer keine Beteiligtenstellung zu. Ebenso hat der Vermächtnisnehmers keinen Anspruch auf Einsicht in die Nachlassakten. (OLG Düsseldorf – Beschluss vom 04.04.2022 – 3 Wx 86/21)
Korr Gehlhaus
Gegen wen macht ein Vermächtnisnehmer sein Vermächtnis geltend?
Der Vermächtnisnehmer fordert sein Vermächtnis von den Erben des Nachlasses ein. Solange sich die Erben nicht weigern, kann diese Aktion formlos im privaten Bereich bleiben.
Erst wenn dem Vermächtnisnehmer sein Vermächtnis verwehrt wird, kann der Vermächtnisnehmer seinen Anspruch gerichtlich einklagen.
Der Fall
Im vorliegenden Fall setzte ein Erblasser in seinem Testament ein Vermächtnis zugunsten des späteren Antragsstellers ein.
Weiterhin bestimmte der Erblasser einen Testamentsvollstrecker.
Der Testamentsvollstrecker beantragte nach dem Erbfall des Erblassers ein Testamentsvollstreckerzeugnis, welches ihm auch erteilt wurde.
Vermächtnisnehmer möchte mitmischen
Im Rahmen dieses Verfahrens stellte der Vermächtnisnehmer einen Antrag auf Beteiligung.
Neben der Beteiligtenstellung beantragte der Vermächtnisnehmer die Einsicht in die betreffenden Nachlassakten.
Das Nachlassgericht lehnt beide Anträge ab.
Daraufhin legte der Vermächtnisnehmer Beschwerde zum OLG ein.
Kein „berechtigtes Interesse“
Das OLG lehnte die Beschwerde ab.
Der Vermächtnisnehmer begründete seine Beschwerde damit, dass er wissen müsse, gegen wen er sein Vermächtnis geltend zu machen hat – und nur durch Einsicht in die Akten wäre ihm diese Information zugänglich.
Das OLG verwies jedoch darauf, dass diese Begründung kein berechtigtes Interesse – welches notwendig für einen Anspruch auf Akteneinsicht ist – darstellt.
Vermächtnisnehmer hat auch keine Beteiligtenrechte
In einem Ernennungsverfahren eines Testamentsvollstreckers habe ein Vermächtnisnehmer nichts zu suchen.
Neben dem Testamentsvollstrecker selbst seien höchstens noch die Erben berechtigt, an dem Verfahren teilzunehmen.
Einem Vermächtnisnehmer stehe deshalb auch kein Anspruch auf Beteiligung an einem solchen Verfahren zu.
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