Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten ist begrenzt
Der Pflichtteilsberechtigte hat grundsätzlich gegen den Erben einen Anspruch auf Auskunft über den Nachlass, um seinen eigenen Pflichtteil bestimmen zu können.
Der Erbe ist jedoch nicht dazu verpflichtet, den Nachlass durch Belege zu untermauern.
Auch besteht keine Auskunftspflicht bezüglich erteilter Vollmachten seitens des Erblassers.
(OLG München – Urteil vom 23.08.2021 – 33 U 325/21)
Korr Gehlhaus
Ermittlung des Pflichtteils
Zur Grundlage der Bezifferung der Höhe des Pflichtteils dient der Umfang des Nachlasses.
Ist die Höhe des Nachlasses ermittelt, lässt sich auch ohne weiteres die Höhe des jeweiligen Pflichtteils berechnen.
Probleme entstehen erst dann, wenn die neben dem Pflichtteilsberechtigten stehenden Erben unkooperativ sind und nur wenige Informationen bezüglich des Nachlasses teilen.
- Um diesen Problematiken entgegenzuwirken, steht einem Pflichtteilsberechtigten ein Auskunftsanspruch gegen die Erben zu.
Der Fall
Im vorliegenden Fall hinterließ eine Erblasserin ihren Ehemann als alleinigen Erben und ihren Sohn als Pflichtberechtigten.
Der Sohn klagte vor dem zuständigen Landgericht auf seinen Auskunftsanspruch gegenüber dem Alleinerben.
In diesem Zusammenhang verlangte der Pflichtteilsberechtigte vom Erben – zur Untermauerung des tatsächlichen Nachlasses – die Vorlage von Belegen.
Landgericht gibt der Klage statt
In erster Instanz gab das Landgericht den Forderungen des Pflichtteilsberechtigten statt und verurteilte den Erben auf Auskunft und der Vorlage von Belegen.
Der Erbe legte daraufhin Berufung zum Oberlandesgericht ein.
OLG hebt Urteil auf
Das OLG gab der Berufung des Erben statt und hob anschließend das Urteil insoweit auf, dass der Erbe lediglich zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses verpflichtet blieb.
Der Erbe sei, so das OLG, nur zur Auskunft über das Aktiv- und Passivvermögen des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalles verpflichtet. Belege gehören ausnahmsweise nur dann zum auskunftspflichtigen Vermögen, soweit sich im Bestand des Nachlasses ein Unternehmen befindet. Vorliegend war dies nicht der Fall.
Keine Auskunftspflicht für Vollmachten
Zur Verdeutlichung wies das OLG daraufhin, dass dem Pflichtteilsberechtigten im Rahmen seines Auskunftsanspruches auch weitere Informationen nicht zustehen.
So sei der Erbe auch nicht dazu verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten Mitteilungen an die Erbschaftssteuerstelle vorzulegen. Weiterhin stehe dem Pflichtteilsberechtigten auch nicht zu, Informationen über bestehende Vollmachten seitens der Erblasserin einzufordern.