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Enterbung durch Straftat: Kann selbst der Pflichtteil dran glauben?

Begeht ein potenzieller Erbe eine Straftat und wird auf Grund dessen rechtkräftige für mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt, steht dem späteren Erblasser zu Lebzeiten das Recht zu, seinen Abkömmling den Pflichtteil zu entziehen. (OLG Oldenburg – Beschluss vom 08.07.2020 – 3 W 40/20)

Der Fall

Im vorliegenden Fall verstarb eine Erblasserin und hatte zuvor in einem gemeinschaftlichen Testament die Enterbung ihres Sohns angeordnet. Die Mutter wies in dem Testament daraufhin, dass sie ihren Sohn sowohl von der Erbfolge ausschließen als auch den Pflichtteil entziehen will.

Erbe begeht noch zu Lebzeiten Straftat

In dem Testament hinterließ die Erblasserin den Hinweis, dass die Enterbung auf Grund einer mehrjährigen Gefängnisstrafe ihres Sohnes stattfindet. Der Sohn wurde kurz zuvor wegen schweren Raubs zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt.

Sohn will um seinen Pflichtteil kämpfen

Nach dem die Erblasserin verstorben war, wendete sich der Sohn an das zuständige Landgericht und beantragte Prozesskostenhilfe für eine Klage. Die sollte das Ziel verfolgen seinen Pflichtteil gerichtlich durchzusetzen, da der Sohn die Enterbung nicht hinnahm. Das Landgericht sah die Enterbung jedoch als wirksam an und wies den Antrag ab. Gegen diese Entscheidung legte der Sohn Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Beschwerde wird als unbegründet abgelehnt

Zur Begründung führte das Oberlandesgericht an, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskosten vorliegen müssten, was hier nicht der Fall sei. Das Pflichtteilsrecht könne wirksam nach § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB entzogen werden, wenn der Anspruchsnehmer wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wurde. Dabei wird dem Grundgedanken gefolgt, dass es für den Erblasser unzumutbar ist seinen Abkömmling am Nachlass teilhaben lassen zu müssen. Das Oberlandesgericht sah diesen Fall als gegeben an.

Ausschluss des Pflichtteilsrecht nach § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB

Der Sohn versuchte während des Verfahrens gegen die Erfüllung des Tatbestands des § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu argumentieren. Er führte an, dass er zwar eine Gesamtstrafe von mehr als drei Jahren verbüßen müsse, diese jedoch aus mehreren Einzelstraftaten besteht. Das Oberlandesgericht wehrte diese Ausführung jedoch ab und verwies darauf, dass der Kläger für eine der Einzeltaten eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verbüßen müsse und damit der Tatbestand erfüllt sei.

Entziehung des Pflichtteilsrecht war wirksam

Auch der Versuch die Wirksamkeit des gemeinsamen Testamentes, insbesondere der Abschnitt der Enterbung anhand von formellen Kriterien scheitern zu lassen, misslang dem Kläger. Das Oberlandesgericht machte deutlich, dass die Enterbung innerhalb des Testamentes wirksam durch die Erblasserin niedergelegt wurde. Die Erblasserin habe deutlich gemacht, weshalb für die das Festhalten an einem Pflichtteil für ihren Sohn unzumutbar ist und hat sich dabei auf den erforderlichen Sachverhalt bezogen.

Im Ergebnis war der Tatbestand des § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB erfüllt und die Enterbung wirksam. Der Sohn verlor sein Pflichtteilsrecht.

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