Veröffentlicht am: 05.07.2025 von Fachanwaltskanzlei für Benden
OLG München – Beschluss vom 13.10.2023 – 33 Wx 73/23
Das OLG München musste über die Wirksamkeit eines Testaments entscheiden. In dem Fall der dem Gericht vorlag, hatte eine kinderlose und geschiedene Erblasserin ein handschriftliches Testament hinterlassen. In dem Testament hat sie ihren Lebensgefährten als Alleinerben eingesetzt und gleichzeitig die Enterbung ihrer beiden Brüder angeordnet. Das Testament wurde von dem Lebensgefährten in einem Stapel von Briefen, Papieren und anderen Unterlagen gefunden. Das Testament bestand aus drei Seiten und wies eine Vielzahl von großflächigen Streichungen auf.
Der Lebensgefährte der Erblasserin beantragte mit dem Testament einen Erbschein beim Nachlassgericht, der ihn als Alleinerben ausweisen sollte. Hiergegen legten die Brüder der Erblasserin Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Dieser gab das OLG statt. Sie hegten die Befürchtung, dass die Streichungen im Testament nicht von der Erblasserin selbst stammten. Das OLG sah die Brüder als rechtmäßige Erben an.
Begründung
Das Oberlandesgericht sah in den großflächigen Streichungen die Manifestation des Widerrufswillens der Erblasserin. Zwar könne sich der Verdacht aufdrängen, die Brüder hätten das Testament gesehen, ihre Enterbung erkannt und hätten deshalb Streichungen vorgenommen. Jedoch hatten die Brüder seit mehreren Jahren keinen Kontakt zur Erblasserin und somit auch keinen Zutritt zu ihrer Wohnung. Außerdem hätten sie das Testament in einem solchen Fall wohl eher ganz verschwinden lassen.
Wer muss die Urheberschaft von Streichungen im Testament beweisen?
Die Beweislast für die Urheberschaft von Streichungen im Testament trägt derjenige, der Rechte aus dem Testament herleiten will. Im geschilderten Fall wäre dies also der Lebensgefährte der Erblasserin.
Um die Urheberschaft des Erblassers zu beweisen, könnten folgende Beweismittel verwendet werden:
- Zeugenaussagen von Personen, die den Erblasser bei der Abfassung des Testaments oder der Streichung beobachtet haben.
- Sachverständigengutachten, die die Echtheit der Streichung bestätigen.
- Indizien, die auf die Urheberschaft des Erblassers hindeuten, wie z. B. die Tatsache, dass die Streichungen in der Handschrift des Erblassers vorgenommen wurden.
Jetzt anrufen & beraten lassen
Sie erhalten von uns einen individuellen Beratungstermin innerhalb von 24 Stunden