Es lassen sich folgende Arten des Erbscheins unterscheiden:
1. Alleinerbschein
Das Nachlassgericht erteilt einen Alleinerbschein, wenn der Erblasser einen einzelnen Erben als seinen Rechtsnachfolger eingesetzt hat. Dieser eingesetzte Erbe ist dann Alleinerbe des Erblassers und kann somit frei und nach seinem Belieben über den Nachlass verfügen.
2. Gemeinschaftlicher Erbschein
Ein gemeinschaftlicher Erbschein wird vom Nachlassgericht dann erteilt, wenn mehrere Erben vom Erblasser eingesetzt wurden. In diesem Fall erben die Erben gemeinschaftlich, d.h. sie sind gemeinschaftliche Eigentümer des Nachlasses und müssen Entscheidungen bezüglich des Erbes gemeinsam treffen. Im gemeinschaftlichen Erbschein wird auch die Erbquote der Miterben ausgewiesen.
3. Teilerbschein
Ein Teilerbschein wird dann erteilt, wenn ein Erbe nur einen Teil des Nachlasses erbt. Der Erbschein weist dann den Erben und seinen Erbteil aus.
4. Europäischer Erbschein
Der Europäische Erbschein ist ein Erbschein, der in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anerkannt wird.
5. Beschränkter Erbschein
Ein beschränkter Erbschein enthält Einschränkungen in Bezug auf den Umfang der Erbenbefugnisse oder des Nachlassgegenstandes. Ein solcher kann beispielsweise dann erteilt werden, wenn die Erbfolge noch nicht endgültig geklärt ist.
6. Fremdrechtserbschein
Ein Fremdrechtserbschein ist ein spezieller Erbschein, der zum Einsatz kommt, wenn die Rechtsnachfolge von Todes wegen (also die Frage, wer Erbe wird) nach ausländischem Recht bestimmt wird.
7. Erbschein für Grundbuchsberichtigung
Ein Erbschein für Grundbuchsberichtigung ist eine spezielle Art des Erbscheins, der zur Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall verwendet wird. Er dient dazu, die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück im Grundbuch auf die Erben zu übertragen.