Der Fall
Im vorliegenden Fall verstarb ein Erblasser und hinterließ vier Kinder. Diese Kinder bildeten als Erben die Erbengemeinschaft des Erblassers. Nach dem Ableben des Elternteils beantragte eine der Erbinnen beim zuständigen Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins der jeden der vier Geschwister zu je ¼ als Miterben ausweisen sollte. Eine weitere Erbin aus der Erbengemeinschaft beteiligte sich ebenfalls an dem Erbscheinverfahren und ließ sich zudem anwaltlich vertreten.
Das Nachlassgericht kam dem Ansuchen nicht nach und lehnte den Antrag als unbegründet ab. Die Antragstellerin, eine der Erben der Erbengemeinschaft, sollte zu dem die Kosten des Antrages tragen. Das Nachlassgericht setzt dies in seiner Entscheidung fest. Im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens wurde die Kostenentscheidung später auch festgelegt.
Der Anwalt der anderen Erbin beantragte daraufhin die Festsetzung der entstandenen Anwaltskosten gegenüber der Antragstellerin und zugleich Schwester der Mandantin. Das Nachlassgericht reagierte drauf mit einem Kostenfestsetzungsbeschluss wonach die Antragstellerin die fremden Anwaltskosten ihrer Schwester zuzahlen hatte. Gegen diesen Beschluss wehrte sich die Erbin mit einer Beschwerde zum Oberlandesgericht.
Das Oberlandesgericht sah keinen Grund für die Antragstellerin ihrer Schwester die entstandenen Anwaltskosten erstatten zu müssen. Generell sei die Problematik rund um die Kostenübernahme bei einer kostenpflichtigen Zurückweisung eines Erbscheinantrags zu Lasten der unterlegenen Antragspartei sehr groß. Die obergerichtliche Rechtsprechung habe zu diesem Thema noch keine klare Linie weshalb eine Kostenfestsetzung zu Lasten der Antragstellerin schwer zu rechtfertigen sei. Eine leichte Meinungsdendenz gehe in die Richtung eine Kostenübernahme der unterlegenen Partei abzulehnen.
Dieser Meinung schloss sich auch das Oberlandesgericht München an und hob den Kostenfestsetzungsbeschluss auf. Entscheidung bei der Beurteilung der Kostenübernahme fremder anwaltlicher Kosten sei die Auslegung des der Entscheidung des Nachlassgerichts. Ergebe sich keine ausdrücklich angeordnete Kostenübernahme fremder außergerichtlicher Anwaltskosten anderer Beteiligter, sind diese von der Antragstellerin auch nicht zu übernehmen.