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Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Stellvertretung

Ein durch Vorsorgevollmacht Bevollmächtigter kann im Rahmen eines Erbscheinantrages eine eidesstattliche Versicherung für den Vollmachtgeber abgeben, ohne dass für diesen Zweck ein Betreuer bestellt werden muss. (OLG Bremen – Beschluss vom 14.09.2021 – 5 W 27/21)

Der Fall

Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar ein gemeinsames Testament errichtet und sich in diesem Testament gegenseitig als alleinige Erben eingesetzt. Nachdem der Ehemann als Erstes verstarb, musste die hinterbliebene Ehefrau einen Erbschein beim zuständigen Nachlassgericht stellen. Dies tat jedoch die Tochter des Ehepaares. Der Erbschein sollte die Mutter als alleinige Erbin ausweisen.

Tochter durch Mutter bevollmächtigt

Mehrere Jahre vor dem Erbfall hatte die Ehefrau eine schriftliche Vorsorgevollmacht errichtet in der sie ihren Ehemann und ersatzweise ihre Tochter als Bevollmächtigte einsetzte. Die Vollmacht erfasste insbesondere auch den Umstand, dass die Bevollmächtigten die Vollmachtgeberin gegenüber Gerichten bei allen Anträgen und Verfahrungshandlungen vertreten soll. Unter Vorlage der Vollmacht und dem gemeinschaftlichen Testament ihrer Eltern trat die Tochter an das Nachlassgericht heran.

Tochter gibt eidesstattliche Versicherung in Stellvertretung ab

Zum Zeitpunkt der Beantragung des Erbscheins galt die Ehefrau und Mutter bereits als geschäftsunfähig. Aus diesem Grund reichte die Tochter neben der Vollmacht und dem Testament, auch eine für den Erbscheinantrag notwendig eidesstattliche Versicherung in Stellungvertretung für ihre Mutter ein. Die eidesstattliche Versicherung hatte die Richtigkeit der Angaben im Erbscheinsantrag zum Inhalt.

Nachlassgericht lehnt Erbscheinantrag ab

Das Nachlassgericht gab dem Antrag jedoch nicht statt und wies daraufhin, dass die eidesstattliche Versicherung selbst von der Mutter und nicht in Stellvertretung abgegeben werden könne. Weiter zweifelte das Nachlassgericht die Geschäftsunfähigkeit der Mutter und die Wirksamkeit der Vollmacht an. Die Tochter wendete sich schließlich gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts mit einer Beschwerde an das Oberlandesgericht.

Beschwerde hat Erfolg

Das Oberlandesgericht sah in der Zurückweisung des Antrags durch das Nachlassgericht eine Fehlentscheidung und gab der Beschwerde statt. Das Nachlassgericht habe in seiner Begründung verkannt, dass im vorliegenden Fall die vorgelegte Vollmacht der Tochter ausreichend sei, um in Stellvertretung für die Mutter einen Erbschein zu beantragen und auch die notwendige eidesstattliche Versicherung für ihre Mutter abzugeben. Auch für die weiteren aufgeworfenen Zweifel durch das Nachlassgericht sah das Oberlandesgericht keine Grundlage.

Im Ergebnis verwies das Oberlandesgericht die Sache zur erneuten Entscheidung zurück an das Nachlassgericht.

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