Veröffentlicht am: 21.06.2025 von Fachanwaltskanzlei für Benden
OLG München – Beschluss vom 10.08.2023 – 33 Wx 157/23 e
Das OLG München musste entscheiden, wer die Kosten für ein Sachverständigengutachten im Erbscheinsverfahren tragen muss.
In der vorliegenden Sache hatte der Erblasser 4 Tage vor seinem Tod seine Ehefrau geheiratet. Einen Monat zuvor hatte er ein notarielles Testament erlassen, in welchem er seine beiden Söhne als seine Erben eingesetzt hatte. Zwei Tage vor seinem Tod hat der Erblasser noch ein Nottestament vor dem Bürgermeister errichtet. In diesem hat er seine Ehefrau zu ½ und seine Söhne zu je ¼ als Erben eingesetzt.
Nach dem Tod des Erblassers beantragte einer der Söhne beim Nachlassgericht einen Erbschein, in welchem er als Erbe zu ½ ausgewiesen werden wollte. Er trug vor, dass das Nottestament seines Vaters unwirksam sei, da dieser in diesem Zeitpunkt testierunfähig war.
Das Nachlassgericht stellte den Erbschein sodann aus. Hiergegen legte die Ehefrau des Erblassers Beschwerde ein. Das Nachlassgericht reagierte auf die Beschwerde im Rahmen des Abhilfeverfahrens mit einem Beweisbeschluss. Es ordnete an, dass ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt werden solle, ob der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung des Nottestaments testierfähig war.
Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass der Erblasser tatsächlich bei der Errichtung des Testaments nicht testierfähig gewesen ist. Die Ehefrau nahm daraufhin die Beschwerde zurück. Das Nachlassgericht legte der Ehefrau sodann die Gerichtskosten und die Gutachterkosten auf. Gegen diesen Beschluss legte die Ehefrau erneut Beschwerde ein. Dieser Beschwerde gab das OLG München statt und urteilte, dass die Gutachterkosten von den beiden Söhnen zu tragen seien.
Begründung
Das OLG München begründete seinen Beschluss damit, dass das Sachverständigengutachten den beiden Söhnen als Erben zugutekam und sie deshalb die Kosten für das Gutachten zu tragen haben.
Wer ist testierfähig?
Testierfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person ein Testament rechtswirksam zu errichten, zu ändern oder aufzuheben. Grundsätzlich kann jeder Minderjähriger ab Vollendung des 16. Lebensjahres ein Testament errichten. Bis zur Volljährigkeit liegt jedoch lediglich eine beschränkte Geschäftsfähigkeit vor. Das heißt, dass ein Testament nur in Form eines notariellen Testaments errichtet werden kann.
Eine Testierunfähigkeit liegt dann vor, wenn eine volljährige Person unter einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, einer Geistesschwäche oder an einer Bewusstseinsstörung leidet. Der Erblasser muss bei Abgabe der Willenserklärung im Vollbesitz seiner geistigen Fähigkeit sein. Er muss die Bedeutung seines Testaments und die damit verbundenen Rechte und Pflichten erkennen können. Zur Beurteilung ist immer der Zeitpunkt bei Abgabe der Willenserklärung entscheidend.
Was sind die Voraussetzungen eines Bürgermeister-Nottestaments?
Voraussetzung für die Errichtung eines Nottestaments vor dem Bürgermeister sind:
- Erblasser in Lebensgefahr. Der Erblasser muss sich in Lebensgefahr befinden und die Wahrscheinlichkeit, dass sich sein Zustand nochmals verbessert, muss gering sein.
- Nottestament zur Niederschrift des Bürgermeisters. Zuständig ist der Bürgermeister, in dessen Gemeinde sich der Erblasser zu dessen Tod befindet.
- Anwesenheit von zwei weiteren Zeugen. Die anwesenden Zeugen dürfen im Testament nicht bedacht werden.
- Testierfähigkeit: Auch bei der Errichtung eines Nottestaments muss der Erblasser testierfähig sein.
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