Anhang an einem Testament – unwirksamer Erbeneinsetzung
Aus dem Inhalt eines Testaments muss die Erbeneinsetzung hinreichend und vollständig bestimmbar sei – ohne zusätzliche Informationen in einer Anlage.
Aus dem Inhalt eines Testaments muss die Erbeneinsetzung hinreichend und vollständig bestimmbar sei – ohne zusätzliche Informationen in einer Anlage.
Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:
Aus dem Inhalt eines Testaments muss die Erbeneinsetzung hinreichend und vollständig bestimmbar sein. Eine zusätzliche Anlage muss die Formerfordernisse des zugrundeliegenden Testamentes erfüllen und dient ausschließlich zu Erläuterungszwecken.
(BGH – Beschluss vom 10.11.2021 – IV ZB 30/20)
Im vorliegenden Fall errichtete ein Ehepaar ein gemeinschaftliches Testament.
Die Eheleute setzten sich gegenseitig als Alleinerben ein.
Zu ihrem Testament verfasste das Ehepaar eine Anlage in dem sie genauen Bezug auf die späteren Schlusserben nahmen.
Die Anlage umfasste eine Auflistung der gewünschten Erbeneinsetzung.
Weiteres notarielles Testament
Einige Jahre später verstarb die Ehefrau.
Der Ehemann errichtete daraufhin ein weiteres notarielles Testament mit abweichendem Inhalt, der seine Tochter zur Alleinerbin aussprach.
Nach dem Tod des Ehemannes stellte sich die Frage, nach welchem Testament sich die Erbfolge richtet.
Gemeinschaftliches oder notarielles Testament?
Der Knackpunkt bei diesem Fall lag in der Frage, ob das gemeinschaftliche Testament trotz bzw. mit dem zusätzlichen Anhang eine wirksame Erbeinsetzung darstellte.
Ein gemeinschaftliches Testament bewirkt eine sog. Bindungswirkung, so dass andere letztwillige Verfügungen keine entgegenstehende Wirksamkeit entfalten können.
Der Weg zum BGH
Zwei Beteiligte, die potenziell aus dem gemeinschaftlichen Testament begünstigt gewesen wären, stellten einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins beim zuständigen Nachlassgericht.
Das Nachlassgericht gab dem Antrag statt.
Daraufhin erhob die aus dem notariellen Testament eingesetzte Alleinerbin Beschwerde beim OLG.
Das OLG gab der Beschwerde zwar statt und hob die Entscheidung des Nachlassgerichtes auf, jedoch legten die eingesetzten Erben aus dem gemeinschaftlichen Testament Rechtsbeschwerde zum BGH ein.
BGH weist Rechtsbeschwerde als unbegründet ab
Der BGH sah in der Anlage zum gemeinsamen Testament keine wirksame Erbeneinsetzung.
Eine wirksame Erbensetzung setze voraus, dass allein durch den Wortlaut des Testaments die Erben individualisierbar bestimmbar sein müssen.
Die Anlage entsprach zu dem nicht der zwingend einzuhaltenden Formvorschrift, die ein gemeinsames privates Testament erfordere
Wie ist der Anhang zu beurteilen?
Die Anlage wurde in Maschinenschrift angefertigt, wohin gegen das private gemeinsame Testament richtigerweise handschriftlich verfasst wurde.
Anlagen seien zwar mögliche Bestandteile eines Testaments, aber lediglich, um testamentarische Regelungen zu konkretisieren.
Die Regelungen selbst müssen dabei abschließend im Inhalt des Testamentes enthalten sein, damit dieses auch ohne Anlage hinreichend bestimmt und vollständig sind.
Keine erfolgreiche Auslegung
Eine Auslegung des letzten Willens ist ebenfalls ausschließlich am Inhalt des Testaments durchzuführen, ohne Bezug auf die Anlage zu nehmen.
Der BGH konnte nach Auslegung des gemeinsamen Testamentes keine hinreichend bestimmten oder wirksamen Erbeinsetzungen ermitteln.
Das gemeinschaftliche Testament mit dem Anhang war unwirksam und konnte keine Erbfolge entfalten.
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