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Muss ein geerbter Pflichtteilsanspruch versteuert werden?

Fällt ein Pflichtteilsanspruch in den Nachlass eines Erblassers, muss dieser selbst dann von dem Erben nach den Regeln der Erbschaftssteuer besteuert werden, wenn der Erbe den An-spruch nicht oder erst später geltend macht. (BFG – Urteil vom 07.12.2026 – II R 21/14)

Der Fall

Im vorliegenden Fall verstarb ein Erblasser, welcher in der Folge von seinem Sohn beerbt wurde. Zum Nachlass gehörte auch ein Pflichtteilsanspruch, welcher der Erblasser gegen einen anderen Nachlass hatte und vor seinem Tod nicht mehr geltend machen konnte. Diesen Pflichtteilsanspruch erbte nun der Sohn des Erblassers.

Erbe macht geerbten Pflichtteilsanspruch geltend

Nachdem der Sohn den Nachlass erbte, machte er den Pflichtteil geltend. Der Pflichtteilsanspruch gegen den anderen Nachlass bestand in einer Höhe von 400.000 €. Nachdem der Sohn seinen Pflichtteil geltend machte, meldete sich das Finanzamt. Der Sohn sollte neben den üblichen Erbschaftssteuern auf den Nachlass des Vaters, auch Erbschaftssteuern auf die Höhe des eingeforderten Pflichtteilsanspruch zahlen. Das Finanzamt zog als Grundlage zur Berechnung der Erbschaftssteuer neben den 131.373€ aus dem direkten Nachlass des Erblassers, auch die 400.00€ aus dem geltend gemachten Pflichtteil. Der Sohn sollte daraufhin eine Erbschaftssteuer auf Grundlage von insgesamt 531.373 € zahlen.

Klage vor dem Finanzgericht scheitert

Das wollte sich der Sohn nicht gefallen lassen und erhob Klage vor dem zuständigen Finanzgericht. Das Finanzgericht wies die Klage jedoch mit der Begründung zurück, dass der Pflichtteil Teil des Nachlasses gewesen sei und somit auch unter die Erbschaftssteuer fiele. Der Sohn legte dagegen Revision zum Bundesfinanzhof ein. Der Sohn wies daraufhin, dass er den Pflichtteilsanspruch erst 2009 geltend gemacht habe, wohingegen er bereits 2008 Erbe seines Vaters wurde. Aus diesem Grund würde der Pflichtteilsanspruch nicht unter die Erbschaftssteuer fallen.

Liegt ein Fall der Doppelbesteuerung vor?

Der Bundesfinanzhof folgte den Ausführungen des Klägers nicht und wies die Revision als unbegründet zurück. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Geltendmachung des Pflichtteils entscheide nicht darüber, ob dieser unter die Erbschaftsbesteuerung falle. Als geerbter Anspruch war der Pflichtteil Bestandteil der Erbmasse des Erblassers welche auf den Sohn als Erben übergangen ist. Selbst wenn der Sohn den geerbten Pflichtteil nicht geltend gemacht hätte, wäre die Erbschaftssteuer fällig gewesen.

Im Ergebnis fiel der geerbte Pflichtteilsanspruch automatisch in den steuerpflichtigen Nachlass trotz späterer Geltendmachung. Es lag keine Doppelbesteuerung vor.

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